Rz. 23

Mit dem Mahnverfahren können ferner Nebenforderungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbes. laufende und ausgerechnete Zinsen.

 

Rz. 24

Bei den laufenden Zinsen sind folgende Informationen anzugeben:

auf welche jeweilige Hauptforderung sich die Zinsen beziehen,
ein Festzins oder alternativ die Anzahl der Prozentpunkte über den Basiszinssatz,
für den Fall, dass der zu verzinsende Betrag von der zugeordneten Hauptforderung abweicht, die Höhe dieses Betrags und
falls nicht eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden soll, ab wann die Zinsen entstanden sind (ggf. ist auch ein Zinsende anzugeben).
 

Rz. 25

Als weitere Nebenforderungen und Auslagen kommen in Betracht

Mahnkosten,
Auskunftskosten,
Bankrücklastkosten,
Inkassokosten (bis zur Höhe der Anwaltsvergütung für eine vorgerichtliche Tätigkeit),
Anwaltsvergütung für das vorgerichtliche Mahnschreiben,
Formularkosten,
Nachnahmegebühren und
Portoauslagen.
 

Rz. 26

Die Höhe dieser Nebenkosten wird formalisiert durch das jeweilige Mahngericht überprüft, wobei die einzelnen Mahngerichte Höchstbeträge für die Nebenforderungen und sonstigen Auslagen individuell festlegen. Werden sodann "erhöhte" (über den Höchstsätzen liegende) Nebenforderungen bzw. Auslagen geltend gemacht, so erhält man eine Monierung. Entweder man verzichtet dann auf die Geltendmachung der erhöhten Nebenforderung oder man weist die erhöhten Kosten nach.

 

Rz. 27

In 2007 vertrat der BGH die Auffassung (7.3.2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; herunterzuladen unter www.bundesgerichtshof.de), dass wenn eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, sich immer die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr mindert. Dies wurde von großen Teilen der Literatur kritisiert und letztendlich vom Gesetzgeber korrigiert.

 

Rz. 28

Mit Einführung des § 15a RVG zum 5.8.2009 räumte der Gesetzgeber dem RA wieder ein Wahlrecht ein, welche der beiden Gebühren er durch die Anrechnung kürzen möchte. Hinsichtlich der Verzinsung macht es in den meisten Fällen auch durchaus Sinn, dass die Geschäftsgebühr in voller Höhe bestehen bleibt.

 

Rz. 29

Die Ausübung dieses Wahlrechts ist auch im gerichtlichen Mahnverfahren möglich. Der Wert der geltend gemachten Geschäftsgebühr muss lediglich zum angegebenen "Minderungsbetrag" und zum Gegenstandswert passen.

 

Rz. 30

Wird eine höhere als die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht, so muss weiterhin versichert werden, dass die Angelegenheit umfangreich oder schwierig gewesen ist. Eine Überprüfung des Sachverhalts durch das Mahngericht erfolgt jedoch nicht.

 

Rz. 31

 

Praxistipp:

Denken Sie daran, dass die Anrechnungsvorschrift nur die Gebühren betrifft, nicht jedoch die Post- und Telekommunikationspauschale.

Bei einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR wäre die Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten mit folgendem Betrag anzugeben:

 
1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 195,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 20,00 EUR
Gesamtbetrag 215,00 EUR

Der Minderungsbetrag wäre jedoch nicht die Hälfte des Gesamtbetrags, sondern lediglich eine 0,65 Gebühr i.H.v. 97,50 EUR.

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