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Strittig war lange Zeit, ob sich die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch auf ein Adhäsionsverfahren erstreckt. Der BGH[9] hat zwischenzeitlich klargestellt, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst.

[9] AGS 2021, 431 = NJW 2021, 2901 = StraFo 2021, 473 = zfs 2021, 703.

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