Rz. 8

Soweit für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt Wertgebühren anfallen, etwa bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV) oder im Adhäsionsverfahren (Nrn. 4143 ff. VV), erhält er ab einem Wert von über 4.000,00 EUR ebenfalls geringere Gebühren. Anstelle der Gebührenbeträge des § 13 RVG sind für ihn ab einem Gegenstandswert von über 4.000,00 EUR die Gebührenbeträge des § 49 RVG maßgebend (siehe § 3 Rdn 22 f.). Die höchste Gebührenstufe gilt für Gegenstandwerte von über 50.000,00 EUR. Höhere Gegenstandswerte wirken sich nicht auf die Gebühren aus.

 

Beispiel 2: Verteidigung in der Hauptverhandlung mit Einziehung

Der Anwalt wird nach Anklageerhebung mit der Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem AG beauftragt. Die Bestellung bezieht sich auch auf die Einziehung einer Computeranlage im Wert von 5.000,00 EUR.

Auch hier kann der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt nach denselben Gebührentatbeständen abrechnen wie ein Wahlanwalt. Er erhält also neben den Verteidigergebühren auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV. Allerdings ist er auf die – ab einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR – geringeren Gebührenbeträge des § 49 RVG beschränkt.

 
I. Der Wahlanwalt erhält
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
4. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4142 VV, § 13 RVG   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.058,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   201,02 EUR
Gesamt   1.259,02 EUR
II. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   176,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   145,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   242,00 EUR
4. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4142 VV, § 49 RVG   284,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 867,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   164,73 EUR
Gesamt   1.031,73 EUR

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