Rz. 18

Sowohl die nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG vereinbarte Beratungsgebühr als auch die übliche Vergütung gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB sollen prozessual grundsätzlich nicht erstattungsfähig sein. Sie werden nicht als Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen.[7] Das Kostenfestsetzungsverfahren sei nicht geeignet, Beträge festzusetzen, die sich aus einer Honorarvereinbarung ergeben, auch dann nicht, wenn sie niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren eines Prozessbevollmächtigten. Auch mit der Festsetzung einer nach BGB geschuldeten Gebühr für den Fall, dass eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen wurde, sei das Kostenfestsetzungsverfahren überfordert.

Positiv entschieden haben dagegen Gerichte,[8] wenn der vom RA erteilte Rat prozessbegleitend für einen Auftraggeber erfolgt, der anwaltlich in dem Rechtsstreit nicht vertreten ist.[9]

 

Rz. 19

 

Beispiel

Der Beklagte legt dem RA die ihm zugegangene Klageschrift vor, wonach der Kläger ihn und seine seit fünf Jahren getrennt lebende Ehefrau als Gesamtschuldner für den Kaufpreis eines Fernsehers, den die Ehefrau vor einem Jahr bestellt hat, in Anspruch nimmt. Der RA berät den Mandanten dahingehend, dass seine Inanspruchnahme gem. § 1357 Abs. 1 BGB wegen der bereits seit langem erfolgten Trennung von seiner Frau nach § 1357 Abs. 3 BGB nicht gerechtfertigt ist. Der Beklagte wehrt mit dieser Begründung ohne anwaltliche Vertretung den Anspruch mit dem Ergebnis ab, dass die Klage gegen ihn abgewiesen wird.

 

Rz. 20

Das LG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 6.2.2008 die Erstattungsfähigkeit in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen bejaht, die auch ein als Prozessbevollmächtigter tätiger RA berechnen könnte. Das KG Berlin hat in seinem Beschl. v. 7.3.1989 (noch vor dem 2. KostRMoG) eine 3/10 Ratsgebühr zugebilligt.

 

Rz. 21

 

Hinweis

Von der mangelnden Erstattungsfähigkeit kraft Gesetzes ist natürlich der Fall zu unterscheiden, dass der spätere Gegner im Rahmen einer gütlichen Einigung die Kosten – vertraglich – übernimmt, weil dies für ihn günstiger ist als ein Auftreten des ratgebenden RA als Bevollmächtigter. Das kann dem ratsuchenden Mandanten mit auf den Weg gegeben werden.

[7] OLG Rostock AGS 2008, 314–315 = RVGreport 2008, 269–270; OLG Celle AGS 2014, 150–152 = RVGreport 2014, 115–116; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn 13 (Ratsgebühr) u. § 104 Rn 21 (Außergerichtliche Anwaltskosten).
[8] LG Berlin AGS 2008, 515–518 = RVGreport 2008, 268–269; KG Berlin JurBüro 1989, 1114–1117, LG Berlin Rpfleger 1982, 234–234 = JurBüro 1982, 1028–1029.
[9] Schneider/Thiel, Das ABC der Kostenerstattung, S. 104.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge