Rz. 169

Der Gegenstandswert wird aus der Summe aller Anspruchspositionen, die der RA im Rahmen seines Auftrages zu verfolgen bzw. denen er entgegenzutreten hat, ermittelt. Auch bei mehreren Ansprüchen gilt außergerichtlich der Grundsatz, dass auf die Hauptforderung abzustellen ist, während Nebenforderungen, d.h. Zinsen und Kosten nach § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht bleiben. Die Werte mehrerer Gegenstände werden in einer Angelegenheit zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 170

 

Beispiel

Der Auftraggeber, ein Energieversorger, bittet den RA, seine Ansprüche gegenüber einem Kunden aus der letzten Jahresrechnung in Höhe von 450,00 EUR und der Schlussrechnung in Höhe von 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1. und seit dem 16.8. in Höhe bei Auftragserteilung von 21,60 EUR und 5,70 EUR sowie Mahnkosten von 5,00 EUR außergerichtlich durchzusetzen.

Dem Gegenstandswert sind lediglich die Hauptansprüche von 450,00 EUR und 300,00 EUR zugrunde zu legen. Dabei ist die Gebühr nicht aus den einzelnen Werten zu berechnen, sondern aus dem sich nach Zusammenrechnung beider Hauptansprüche ergebenden Wert, mithin 750,00 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge