Rz. 1710

§ 119 SGB X-Beiträge sind Pflichtbeiträge (§ 119 III 1 SGB X) und erfüllen damit rentenrechtliche Voraussetzungen wie jeder andere Pflichtbeitrag z.B. vom Lohn oder der Lohnersatzleistung (Krankengeld etc.).

 

Rz. 1711

 

Beispiel 4.19

Der Verletzte hat aufgrund seiner gesundheitlichen Gesamtsituation u.U. bereits heute einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder entsprechende Teilrente.

Diesem Anspruch steht aber entgegen, dass dem Verletzten die rentenversicherungsrechtliche Vorversicherungszeit fehlt (§ 43 SGB VI: Zahlung von 3 Jahren innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung).

Ergebnis:

1. Sobald wegen eines erfolgreichen § 119 SGB X-Regresses Beiträge für entsprechende Zeiträume (Vorversicherungszeit!) – u.U. auch rückwirkend – gebucht sind, hat der Verletzten einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung, wenn die Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung der Wartezeit (§ 43 I Nr. 3, II Nr. 3 SGB VI) eingetreten ist.

2. Eine damit zu zahlende Rente kann dann bei Ersatzpflichtigen nach § 116 SGB X regressiert werden.

 

Rz. 1712

Diese Wechselwirkung ist vor allem dann zu beachten, wenn nicht nur Streit über Umfang (Teilzeitbeschäftigung, Vollzeitarbeit), sondern auch über die Art (sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, Selbstständigkeit, 400 EUR-Job) der unfallkausal beeinträchtigten Arbeitskraftverwertung besteht. Wird bei der Regulierung angenommen, dass in der Vergangenheit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen worden wäre, so muss man auch die beitragsrechtlichen Auswirkungen berücksichtigen, da ansonsten – wegen rückwirkender Neubestimmung einer Rentenzahlung seitens der Rentenversicherung – nunmehr Doppelzahlungen nicht auszuschließen sind. Es kann sich daher empfehlen, in die Schadenregulierung die Beteiligten (DRV, Direktgeschädigter) gleichzeitig einzubeziehen.

 

Rz. 1713

Wechselt der Verletzte in die Selbstständigkeit und muss der Schadenersatzpflichtige Beiträge nach § 119 SGB X an die Rentenversicherung zahlen, können Ansprüche auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente be- und entstehen (siehe Rn 1512).

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