Rz. 1929
Die beamtenrechtlichen Leistungsansprüche (Gehaltsfortzahlung, Hinterbliebenenversorgung, Beihilfe) betreffen nicht nur die beamtete Person (auch Richter, Staatsanwälte und Soldaten) selbst, sondern auch deren beihilfe- oder versorgungsberechtigte Familienangehörige (u.U. auch dann, wenn diese aus eigenem Recht Ansprüche gegen eine gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherung haben). Auch Hinterbliebene und u.U. auch geschiedene Ehegatten von Beamten können beihilfe- und versorgungsberechtigt sein.
Rz. 1930
Soweit aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften Leistungen erbracht werden, gilt § 76 BBG bzw. die entsprechende landesrechtliche Überleitungsnorm.
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