Rz. 134

Keine Arbeitnehmer i.e.S. sind u.a.:

Öffentlich Bedienstete außerhalb der Arbeitnehmerschaft, also Beamte und ihnen vergleichbare Personen (z.B. Richter, Staatsanwälte und Soldaten).
Personen, die als selbstständige Unternehmer (z.B. auch Handelsvertreter) tätig sind. Auch Mit- und Subunternehmer sind keine Arbeitnehmer. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich im Einzelfall aus dem Aspekt der Scheinselbstständigkeit.
Gesellschafter (siehe auch § 5 Rn 48 ff.).
Gesetzliche Vertreter juristischer Personen (insbesondere Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von AG und GmbH) (siehe auch § 5 Rn 57).
Ordensangehörige.[96]
Sozialhilfeempfänger (§ 19 III BSHG, siehe auch § 16d VII 2 SGB II).
[96] LAG Hamm v. 9.9.1971 – 8 Sa 448/71 – DB 1972, 295 (Als Religionslehrer tätiger Ordensangehöriger).

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