Rz. 134
Keine Arbeitnehmer i.e.S. sind u.a.:
▪ | Öffentlich Bedienstete außerhalb der Arbeitnehmerschaft, also Beamte und ihnen vergleichbare Personen (z.B. Richter, Staatsanwälte und Soldaten). |
▪ | Personen, die als selbstständige Unternehmer (z.B. auch Handelsvertreter) tätig sind. Auch Mit- und Subunternehmer sind keine Arbeitnehmer. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich im Einzelfall aus dem Aspekt der Scheinselbstständigkeit. |
▪ | Gesellschafter (siehe auch § 5 Rn 48 ff.). |
▪ | Gesetzliche Vertreter juristischer Personen (insbesondere Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von AG und GmbH) (siehe auch § 5 Rn 57). |
▪ | Ordensangehörige.[96] |
▪ | Sozialhilfeempfänger (§ 19 III BSHG, siehe auch § 16d VII 2 SGB II). |
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