Rz. 906
Abweichungen vom Wege sind für Fahrgemeinschaften speziell zugelassen, § 8 II Nr. 2 lit. b SGB VII. Auch die Beschaffung von Arbeitsgerät ist geschützt, § 8 II Nr. 5 SGB VII.
Rz. 907
Für Fahrgemeinschaften ist die Sonderregelung des § 8 II Nr. 2 lit. b SGB VII (siehe auch § 550 II Nr. 2 RVO) hervorzuheben. Danach ist die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte vom unmittelbaren Weg[527] abweicht, weil er mit anderen gemeinsam ein Fahrzeug von und zur Arbeitsstelle benutzt.
Rz. 908
Nicht erforderlich ist eine regelmäßige Fahrgemeinschaft. Auch bei einer nur gelegentlichen Mitnahme von berufstätigen oder versicherten Personen ist der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.[528]
Rz. 909
Nicht versichert ist, wer zwar mitfährt, eine Arbeit aber nicht aufnehmen will.[529]
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