Rz. 969
Zum Thema
Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 607 ff.
Rz. 970
Besonderheiten bei der Berücksichtigung der KVdR (bis 31.3.2004 auch PVdR) gelten beim Zusammentreffen mit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rz. 971
Die in § 116 SGB X namentlich genannten Sozialleistungsträger (SVT, SHT, Arbeitsverwaltung) sind, wenn der Schadenersatzanspruch nicht ausreicht, die kongruenten Leistungen aller Sozialleistungsträger zu erfüllen, Gesamtgläubiger (entsprechend § 117 S. 1 SGB X).[572] Reicht der übergehende Schadensersatzanspruch nicht zur vollen Deckung insbesondere der unfallkausalen Leistungen von Renten- und Unfallversicherung aus, bestimmt sich im Innenverhältnis ihre Berechtigung nach dem Größenverhältnis ihrer unfallbedingten Leistungen.[573]
Rz. 972
Im Innenverhältnis zur Unfallversicherung kann der RVT, da der UVT zur Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes des Verletzten keinen Beitrag leistet, wegen seines nicht aus der Rente entnommenen Zuschusses zur KVdR (nur bis 31.3.2004 auch PVdR) sich aus der übergegangenen Forderung ungekürzt befriedigen.[574] Zum jeweils aktuellen Beitragssatz siehe §§ 247 S. 1, 241 SGB V sowie in Kapitel 4 die Übersicht 4.9 (siehe Rn 375).
Rz. 973
Kongruenz der Verletztenrente des UVT besteht nur zum Anspruch des Rentners auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens ohne Beitragsbelastung. Gesamtgläubigerschaft von RVT und UVT besteht also nur in dieser Höhe, wobei sich im Innenverhältnis beide Gesamtgläubiger (RVT, UVT) nach dem Verhältnis ihrer Rentenleistungen zu teilen.[575] Hinsichtlich des Trägerbeitrages zur KVdR ist der RVT Einzelgläubiger.[576]
Rz. 974
Beispiel 4.12
Nach einem zur Erwerbsunfähigkeit führenden Unfall zahlen UVT und RVT an den Verletzten A Renten:[577]
– RVT-Rente (Teil-/Vollerwerbsminderungsrente) | 500 EUR |
– UVT-Rente (Verletztenrente) | 750 EUR |
Renten gesamt | 1.250 EUR |
Der Erwerbsschaden des A beträgt: | |
– Erwerbsschaden | 1.000 EUR |
– Beitragsschaden[578] (davon Eigenanteil des Rentners 35 EUR) | + 70 EUR |
Gesamtschaden | 1.070 EUR |
Ergebnis:
1. RVT und UVT erhalten als Gesamtgläubiger | |||||
a) | UVT | ||||
(1.000 EUR + 35 EUR =)[579] | 1.035 EUR | * 750 EUR = | 621 EUR | ||
(500 EUR + 750 EUR =) | 1.250 EUR | ||||
b) | RVT | ||||
1.035 EUR | * 500 EUR = | 414 EUR | |||
1.250 EUR | |||||
2. | RVT als Einzelgäubiger | ||||
Trägerbeitrag des RVT | + 35 EUR | ||||
449 EUR | + 449 EUR | ||||
3. | Gesamtschaden | 1.070 EUR | |||
davon UVT | 621 EUR | ||||
davon RVT | 449 EUR | ||||
1.070 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen