Rz. 179

Ein unfallbedingter Erwerbsschaden endet nicht bereits mit dem Zeitpunkt der vollständigen gesundheitlichen Wiederherstellung. Auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit kann Schadenersatz wegen Verdienstausfalles verlangt werden, wenn und solange die Erwerbslosigkeit noch ihre Ursache in dem Unfall hat.[133]

 

Rz. 180

Kann ein Verletzter trotz teilweise noch verbliebener Erwerbsfähigkeit keine Arbeitsstelle finden, kann im Ausgangspunkt seinem Schadenersatzbegehren der Durchschnittsverdienst zugrundegelegt, den er in der maßgeblichen Zeit ohne das Unfallgeschehen aus seiner früher ausgeübten Tätigkeit erzielt hätte.[134]

 

Rz. 181

Der Regulierung ist das Einkommen zum Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. Behauptete Gehaltsaufbesserungen und berufliche Aufstiege, die infolge des Unfalles unterblieben sein sollen, sind grundsätzlich zwar mit einzubeziehen, der vom Verletzten zu erbringende Nachweis ist allerdings häufig schwer. Ebenso sind konjunkturelle Begleitumstände (Kurzarbeit, Konkurse, Entlassungen; siehe auch § 15 Rn 35 ff.)[135] zu berücksichtigen.

 

Rz. 182

Bei der Ermittlung des Fiktivverdienstes ist auch einzubeziehen, dass ein Verletzter nach Beendigung einer Ausbildung zum Wehr- oder Zivildienst eingezogen worden wäre. Für diesen Zeitraum sind (dann nur) der Wehrsold und der Wert der bei der Bundeswehr gewährten Verpflegung als fiktives Einkommen anzunehmen[136] (siehe auch unten Rn 1445).

 

Rz. 183

Bei der Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis sind auch solche Entwicklungen mit einzubeziehen, die sich erst nach dem Unfallgeschehen bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben.[137]

 

Rz. 184

Zur künftigen Entwicklung ist ergänzend auf die Ausführungen im Rahmen der Kapitalisierung hinzuweisen (siehe § 15 Rn 29 ff.).

[133] BGH v. 2.4.1991 – VI ZR 179/90 – DAR 1991, 260 = MDR 1991, 602 = NJW 1991, 2422 = VersR 1991, 703 = zfs 1991, 262 (nur Ls.), BGH v. 11.1.1951 – III ZR 187/50 – BGHZ 1, 45 = NJW 1951, 195; OLG Hamm v. 23.11.2004 – 9 U 203/03 – OLGR 2005, 305.
[134] BGH v. 25.1.1968 – III ZR 122/67 – VersR 1968, 396 (Entsprechendes gilt auch für den Ersatzanspruch eines Betriebsinhabers, der seine restliche Arbeitskraft weder im eigenen Betrieb noch in sonstiger Weise verwerten kann); OLG Hamm v. 21.6.1999 – 6 U 59/99 – DAR 2000, 264 = MDR 2000, 539 = OLGR 2000, 312 = r+s 2000, 199 = SP 2000, 123 (Verdienstausfallersatz bei nicht unfallkausalem Verlust einer nach dem Unfall angetretenen neuen Arbeitsstelle, wenn der Geschädigte ohne den Unfall bei seinem ersten Arbeitgeber weiterbeschäftigt gewesen wäre).
[135] Siehe OLG Karlsruhe v. 25.1.1989 – 1 U 1/88 – NZV 1990, 269 = VRS 90, 1.
[136] OLG Köln v. 21.3.1997 – 19 U 158/96 – VersR 1998, 507.
[137] BGH v. 27.10.1998 – VI ZR 322/97 – DAR 1999, 66 = NJW 1999, 136 = NZV 1999, 75 = r+s 1999, 68 = SP 1999, 48 = VersR 1999, 106 = VRS 96, 87 = zfs 1999, 75. Siehe auch LG Bielefeld v. 19.2.2008 – 4 O 234/03 – (Jugendfußballer erhielt nach einem ärztlichen Kunstfehler 1,452 Mio. EUR brutto aus entgangenen Einnahmen als Profifußballer zugesprochen. Das Gericht ging von einer Karrierezeit des 18-Jährigen von 13 Jahren aus, davon nach Ablauf von 10 Jahren mit Leistungsabfall und tätigte einen Unsicherheitsabschlag von 50 %.).

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