Rz. 179
Ein unfallbedingter Erwerbsschaden endet nicht bereits mit dem Zeitpunkt der vollständigen gesundheitlichen Wiederherstellung. Auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit kann Schadenersatz wegen Verdienstausfalles verlangt werden, wenn und solange die Erwerbslosigkeit noch ihre Ursache in dem Unfall hat.[133]
Rz. 180
Kann ein Verletzter trotz teilweise noch verbliebener Erwerbsfähigkeit keine Arbeitsstelle finden, kann im Ausgangspunkt seinem Schadenersatzbegehren der Durchschnittsverdienst zugrundegelegt, den er in der maßgeblichen Zeit ohne das Unfallgeschehen aus seiner früher ausgeübten Tätigkeit erzielt hätte.[134]
Rz. 181
Der Regulierung ist das Einkommen zum Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. Behauptete Gehaltsaufbesserungen und berufliche Aufstiege, die infolge des Unfalles unterblieben sein sollen, sind grundsätzlich zwar mit einzubeziehen, der vom Verletzten zu erbringende Nachweis ist allerdings häufig schwer. Ebenso sind konjunkturelle Begleitumstände (Kurzarbeit, Konkurse, Entlassungen; siehe auch § 15 Rn 35 ff.)[135] zu berücksichtigen.
Rz. 182
Bei der Ermittlung des Fiktivverdienstes ist auch einzubeziehen, dass ein Verletzter nach Beendigung einer Ausbildung zum Wehr- oder Zivildienst eingezogen worden wäre. Für diesen Zeitraum sind (dann nur) der Wehrsold und der Wert der bei der Bundeswehr gewährten Verpflegung als fiktives Einkommen anzunehmen[136] (siehe auch unten Rn 1445).
Rz. 183
Bei der Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis sind auch solche Entwicklungen mit einzubeziehen, die sich erst nach dem Unfallgeschehen bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben.[137]
Rz. 184
Zur künftigen Entwicklung ist ergänzend auf die Ausführungen im Rahmen der Kapitalisierung hinzuweisen (siehe § 15 Rn 29 ff.).
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