Rz. 558

 

Hinweis

Zur Fortzahlung von ALG II in Kapitel 7 (siehe § 7 Rn 94 ff.).

 

Rz. 559

§ 25 SGB II ist m.W.v. 1.1.2005[367] rückwirkend geändert worden. Hat ein ALG II-Bezieher dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Anspruch auf Verletztengeld der Unfallversicherung, erbringen die Leistungsträger nach dem SGB II ihre bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter, § 25 SGB II. Ansonsten wird ALG II nicht fortgezahlt. Die gezahlten Vorschüsse sind bereits keine Sozialleistung i.S.v. § 116 SGB X, so dass ein Forderungsübergang entfällt.[368]

[367] Art. 2a Nr. 2, Art. 32 VI Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 BGBl I 2005, 818.
[368] Geigel-Pardey, Kap. 9 Rn 42.

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