Rz. 750
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen (§ 4 II SGB V) wahrgenommen werden (§ 21a II SGB I, §§ 1 III, 46 SGB XI). Bei jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse (als eigenständige Rechtskörperschaft)[451] eingerichtet.
Rz. 751
Die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 21 I Nr. 3 SGB I (in der bis zum PflegeVG gültigen Fassung) für die "häusliche Pflegehilfe bei Schwerpflegebedürftigkeit" ist m.W.v. 1.4.1995 entfallen.
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