Rz. 453
Hinweis
Ergänzend dazu unten (siehe Rn 1419 ff., 1809 f.) sowie in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 25 ff.) und Kapitel 5 (siehe § 5 Rn 364).
Zum Thema
Vertiefend Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 16 StVG Rn 5 ff., (a) Schadenersatzanspruch; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 50 ff., 270 ff.
Rz. 454
Haftungsrechtliche Ansprüche bestehen ausschließlich aufgrund von vom unmittelbar Anspruchsberechtigten übergegangenen Rechtes. Auf Drittleistungsträger gehen nur Schadenersatzansprüche des unmittelbar Geschädigten über. Schadenersatzforderungen des Geschädigten finden ihre Anspruchsbegründung in den Haftpflichttatbeständen der deliktischen Haftung, Gefährdungshaftung und Vertragshaftung. Nur die hierauf gestützten Ersatzansprüche können auf Drittleistungsträger übergehen, wobei einige zugunsten des Direktgeschädigten geltende Normen vom Übergang ausgenommen sind; so gibt z.B. § 829 BGB[311] den Drittleistungsträgern keinen Anspruch.
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