Rz. 453

 

Hinweis

Ergänzend dazu unten (siehe Rn 1419 ff., 1809 f.) sowie in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 25 ff.) und Kapitel 5 (siehe § 5 Rn 364).

Zum Thema

Vertiefend Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 16 StVG Rn 5 ff., (a) Schadenersatzanspruch; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 50 ff., 270 ff.

 

Rz. 454

Haftungsrechtliche Ansprüche bestehen ausschließlich aufgrund von vom unmittelbar Anspruchsberechtigten übergegangenen Rechtes. Auf Drittleistungsträger gehen nur Schadenersatzansprüche des unmittelbar Geschädigten über. Schadenersatzforderungen des Geschädigten finden ihre Anspruchsbegründung in den Haftpflichttatbeständen der deliktischen Haftung, Gefährdungshaftung und Vertragshaftung. Nur die hierauf gestützten Ersatzansprüche können auf Drittleistungsträger übergehen, wobei einige zugunsten des Direktgeschädigten geltende Normen vom Übergang ausgenommen sind; so gibt z.B. § 829 BGB[311] den Drittleistungsträgern keinen Anspruch.

[311] OLG Hamm, Vergleichsprotokoll v. 27.3.1995 – 6 U 196/92 – unter Hinweis auf RGRK-Steffen, § 829 Rn 15. Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 2 Rn 292, Soergel-Spickhoff, § 829 Rn 16.

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