Rz. 1809

§ 179 Ia SGB VI entspricht § 116 I 1 SGB X und bezieht sich als spezielle Übergangsnorm ausschließlich auf die Beitragserstattungsleistungen des § 179 I SGB VI.

 

Rz. 1810

Wie nach § 116 SGB X geht auch nach § 179 Ia SGB VI "ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Bund über". Vorauszusetzen ist also, dass in der Person des Verletzten ein auf Erstattung von Rentenpflichtversicherungsbeiträgen gerichteter Schadenersatzanspruch als Folge des Haftpflichtgeschehens entstanden ist, der dann vom unmittelbar Verletzten auf den Bund übergehen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge