Rz. 72

Mit der Änderung der Höchstgrenze auf 450 EUR werden die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.

 

Rz. 73

Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung ist zum 1.1.2013 auf 450 EUR (§ 7b Nr. 5 SGB IV) angehoben. Das gilt auch für die Hinzuverdienstgrenze bei Rentengewähr (§ 34 SGB VI).

 

Rz. 74

Die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt ist auf 850 EUR angepasst.

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