Rz. 1798
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (aber auch für die anderen Sozialversicherungszweige, siehe Rn 1795 ff.) für die in Einrichtungen für Behinderte beschäftigten Personen, die aufgrund eines von einem Dritten verursachten Schadenereignisses nur noch dort beruflich tätig sein können, können nicht nach § 116 SGB X im Regresswege gegen den Schädiger geltend gemacht werden.[1153]
Rz. 1799
Soweit Sozialleistungsträger für einen in einer beschützenden Werkstatt Beschäftigten Versicherungsbeiträge abführen, beruht dieses auf einer eigenen Abführungspflicht des Sozialleistungsträgers. Ein übergangsfähiger Schaden nach § 116 SGB X besteht nicht.[1154]
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