Rz. 1160
Auch wenn die Leistungen nach dem GSiG eine starke Nähe zum Sozialhilferecht aufweist, ist doch eine Systemänderung anzunehmen. Eine entsprechende Leistung kannte das Sozialhilferecht bis zum 1.1.2003 nicht.
Rz. 1161
Eine erneute Systemänderung liegt nicht mehr im Wechsel (ab 1.1.2005) vom GSiG zum SGB XII. Die Überführung war bereits in der Gesetzesbegründung zum GSiG angekündigt.[733]
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