Rz. 1821

 

Hinweis

Zu Einzelheiten in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 405 ff.) und oben in diesem Kapitel (siehe Rn 481 f.).

 

Rz. 1822

§ 116 VI SGB X gilt, § 179 Ia 3 SGB VI.

 

Rz. 1823

Das bedeutet, dass

für die nach § 179 SGB VI entrichteten Beiträge (Sockelbetrag) kein Regress möglich ist,
für weitergehende Beitragsschäden des Verletzten (Spitzbetrag) aber der Regress nach § 119 SGB X möglich ist.
 

Rz. 1824

 

Beispiel 4.20

Der Unfallverletzte A hätte ohne Unfall ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 30.000 EUR.

Im Jahre 2013 gilt bei Unterbringung in einer beschützenden Werkstatt (alte Bundesländer) ein Jahreswert von 25.872 EUR.

Ergebnis:

1. Sockelbetrag (§ 179 Ia SGB VI)

Der im Rahmen der Werkstattunterbringung für den RV-Beitrag zugrunde zu legende Beitragswert beträgt 25.872 EUR (im Jahr 2013).

Soweit hierfür RV-Beiträge (Beitragssatz 2013 18,9 %, Jahres-RV-Beitrag 4.889,81 EUR) seitens der Werkstatt abgeführt werden, besteht wegen des Angehörigenprivileges keine Regressmöglichkeit nach § 179 Ia SGB VI (§ 179 Ia 3 SGB VI i.V.m. § 116 VI SGB X)

2. Spitzbeitrag (§ 119 SGB X)

Die DRV kann wegen der Differenz (Spitzbetrag 4.128 EUR) nach § 119 SGB X Regress nehmen (Beitragssatz 2013 18,9 %, 780,19 EUR p.a.), da hier das Angehörigenprivileg nicht greift.

 

Anmerkung

Der Geschädigte (A) selbst hat keinen Nachteil. Sein RV-Beitragskonto ist nach einem Gesamtwert von 30.000 EUR gefüllt (zum einen durch den Träger der Werkstatt, zum anderen durch den Ersatzpflichtigen nach § 119 SGB X).

 

Rz. 1825

 

Beispiel 4.21

Der Unfallverletzte A hätte ohne Unfall ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 15.000 EUR.

Ergebnis:

1. Sockelbetrag (§ 179 Ia SGB VI)

Der im Rahmen der Werkstattunterbringung für den RV-Beitrag zugrunde zu legende Beitragswert beträgt 25.872 EUR. Dementsprechend werden für das Jahr 2013 (Beitragssatz 2013 18,9 %) 4.889,81 EUR an RV-Beiträgen auf das Beitragskonto gezahlt.

Soweit RV-Beiträge wegen der Werkstattunterbringung abgeführt werden, besteht keine Regressmöglichkeit nach § 179 Ia SGB VI (Angehörigenprivileg, § 179 Ia 3 SGB VI i.V.m. § 116 VI SGB X).[1172]

2. Spitzbeitrag (§ 119 SGB X)

Das rentenversicherungspflichtige Einkommen des A (15.000 EUR) liegt unterhalb des von der Werkstatt bereits berücksichtigten Betrages (25.872 EUR).

Mangels Schaden bei A entfällt der Regress nach § 119 SGB X.

 

Anmerkung

Der Geschädigte (A) selbst hat keinen Nachteil. Sein RV-Beitragskonto ist nach einem Gesamtwert von 25.872 EUR gefüllt.

Der Umstand, dass sein hypothetisches Einkommen lediglich 15.000 EUR betragen hätte, spielt für den Anspruch im sozialrechtlichen Leistungsgefüge keine Rolle (Trennung von Sozialrecht und Zivilrecht).

[1172] Anzumerken ist, dass auch Nicht-Eingreifen des Angehörigenprivileges der Regress nur unter Zugrundelegung eines rentenversicherungspflichtigen Einkommens von 15.000 EUR durchgeführt werden könnte. Es ist auf den kongruenten Schaden und nicht auf die tatsächliche Leistung abzustellen.

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