Rz. 175
Zitat
Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen.
Prediction is very difficult, especially about the future.
(Diese Aussage wird u.a. Karl Valentin, Mark Twain und Niels Bohr zugeschrieben)
Rz. 176
Hinweis
Ausführlich zu Prognosen in Kapitel 15 (siehe § 15 Rn 23 ff.).
Zum Thema
Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, 2. Aufl. 2008, § 1 Rn 165 ff.
a) Kapitalisierung
Rz. 177
Konkrete individuelle Umstände[129] (ausländerrechtliche Stellung,[130] wahrscheinliche vorzeitige Invalidisierung, verletzungsunabhängige Erkrankung, unstete Arbeitsweise, Konkurs des Arbeitgebers in strukturschwacher Gegend, sonstige Gründe überholender Kausalität) können einen reduzierten KF bedingen.[131]
Rz. 178
Bei Risikoarbeitsgruppen (z.B. Schwerarbeit, Untertagetätigkeit) ist nicht nur – wie bei Bergleuten bereits gesetzlich vorgegeben – eine verkürzte Lebensarbeitszeit mit zu berücksichtigen.[132]
b) Entwicklung
Rz. 179
Ein unfallbedingter Erwerbsschaden endet nicht bereits mit dem Zeitpunkt der vollständigen gesundheitlichen Wiederherstellung. Auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit kann Schadenersatz wegen Verdienstausfalles verlangt werden, wenn und solange die Erwerbslosigkeit noch ihre Ursache in dem Unfall hat.[133]
Rz. 180
Kann ein Verletzter trotz teilweise noch verbliebener Erwerbsfähigkeit keine Arbeitsstelle finden, kann im Ausgangspunkt seinem Schadenersatzbegehren der Durchschnittsverdienst zugrundegelegt, den er in der maßgeblichen Zeit ohne das Unfallgeschehen aus seiner früher ausgeübten Tätigkeit erzielt hätte.[134]
Rz. 181
Der Regulierung ist das Einkommen zum Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. Behauptete Gehaltsaufbesserungen und berufliche Aufstiege, die infolge des Unfalles unterblieben sein sollen, sind grundsätzlich zwar mit einzubeziehen, der vom Verletzten zu erbringende Nachweis ist allerdings häufig schwer. Ebenso sind konjunkturelle Begleitumstände (Kurzarbeit, Konkurse, Entlassungen; siehe auch § 15 Rn 35 ff.)[135] zu berücksichtigen.
Rz. 182
Bei der Ermittlung des Fiktivverdienstes ist auch einzubeziehen, dass ein Verletzter nach Beendigung einer Ausbildung zum Wehr- oder Zivildienst eingezogen worden wäre. Für diesen Zeitraum sind (dann nur) der Wehrsold und der Wert der bei der Bundeswehr gewährten Verpflegung als fiktives Einkommen anzunehmen[136] (siehe auch unten Rn 1445).
Rz. 183
Bei der Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis sind auch solche Entwicklungen mit einzubeziehen, die sich erst nach dem Unfallgeschehen bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben.[137]
Rz. 184
Zur künftigen Entwicklung ist ergänzend auf die Ausführungen im Rahmen der Kapitalisierung hinzuweisen (siehe § 15 Rn 29 ff.).
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