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Zwar laufen Pflichtverletzungen im Sozialrecht einerseits und im zivilrechtlichen Schadenersatzrecht andererseits nicht parallel. Werden aber in Fällen, in denen der Arbeitslose seinen Verpflichtungen gegenüber der Agentur nicht nachkommt, Leistungsbeschränkungen oder sogar Leistungsausschlüsse für einen gewissen Zeitraum angeordnet, stellt sich doch regelmäßig parallel die auch schadenersatzrechtlich bedeutsame Frage, ob der Verletzte gleichzeitig seine Schadengeringhaltungsverpflichtung gegenüber dem Ersatzpflichtigen verletzt hat.

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