Rz. 1848

Die Vorschriften des BeamtVG gelten nicht entsprechend für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) im öffentlichen Dienst. Nicht-beamtete Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten ihre Gehaltszahlung nach dem BAT bzw. den tariflichen Nachfolgeregelungen des TVÖD.[1182]

 

Rz. 1849

Soweit öffentlich Bedienstete Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellte) sind, gelten die Vorschriften der Sozialversicherung und das private Arbeitsrecht, nicht aber das beamtenrechtliche Dienstrecht. Neben die gesetzliche Sozialversicherung tritt zusätzlich die betriebliche Altersversorgung (z.B. VBL).

 

Rz. 1850

Es ist für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht beamtet[1183] sind, auf die Ausführungen zur Sozialversicherung und zum Arbeitgeber zu verweisen; auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind Arbeitnehmer i.e.S.

[1182] Tarifvertrag öffentlicher Dienst (Einzelheiten siehe www.verdi.de, http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/, http://­de.wikipedia.org/wiki/TV%C3 %B6D).
[1183] Auch Beamten gleichstehende Personen: Soldaten, Zivildienstleistende, Richter und Staatsanwälte.

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