Rz. 1101

Leistungsberechtigten nach § 53 SGB XII (das sind diejenigen Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 I 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind) muss seit 1.1.2008 (§ 159 V SGB IX) auf Antrag Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gewährt werden. § 57 SGB XII verweist auf § 17 SGB IX. Einzelheiten, u.a. über die Zusammenarbeit und das Verfahren zwischen den am Persönlichen Budget beteiligten Leistungsträgern, regelt die Budgetverordnung[691] (§ 21a SGB IX). Persönliche Budgets zeichnen sich im Wesentlichen dadurch aus, dass den behinderten und pflegebedürftigen Menschen regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt werden, die ihnen ermöglichen sollen, bestimmte Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen. Für das Persönliche Budget ist weiter kennzeichnend, dass es dabei zu einer Veränderung des klassischen Leistungsdreiecks (Leistungsträger – Leistungsempfänger – Leistungserbringer) kommt. Die Leistungsempfänger treffen nunmehr direkte Vereinbarungen mit den Leistungserbringern, die nicht mehr in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit den Leistungsträgern stehen. Mit der weiteren Ausgestaltung des Persönlichen Budgets insbesondere als trägerübergreifendes Budget, die zentral im SGB IX erfolgt, soll der kranke, behinderte oder pflegebedürftige Mensch unterstützt werden, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. Das Budget soll zielgenau, d.h. bezogen auf den tatsächlichen Hilfebedarf entsprechend der individuellen Lebenssituation, zur Verfügung gestellt werden. Der behinderte oder pflegebedürftige Mensch erhält einen größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und des Zeitpunktes der Leistungserbringung und der Auswahl des Leistungserbringers.[692]

 

Rz. 1102

Budgetfähige Leistungen sind nach § 17 II 4 SGB IX solche, die sich über einen längeren Zeitraum regelmäßig wiederholen, sich auf alltägliche und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder ausnahmsweise (§ 17 III 2 SGB IX) durch Gutscheine erbracht werden können. Gelegentliche sowie kurzfristige Hilfebedarfe und einmalige Leistungen werden damit ausgeschlossen, können aber neben Budgetleistungen erbracht werden. Typische budgetfähige Leistungen sind neben Hilfen zur Mobilität und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes (Fahrtkosten).[693]

 

Rz. 1103

In § 17 II 2 SGB IX wird der Kreis der bei der Leistungserbringung beteiligten Leistungsträger und damit zugleich die Zusammensetzung des Persönlichen Budgets festgelegt. § 17 II 3 SGB IX schreibt die Erbringung des Persönlichen Gesamtbudgets trägerübergreifend als Komplexleistung fest. Ziel der Komplexleistung ist eine zwischen den jeweils beteiligten Leistungsträgern abgestimmte Leistungserbringung, die bei den Leistungsberechtigten "aus einer Hand" ankommt, ohne die Zuständigkeit der Leistungsträger zu ändern. Weitergehende Leistungen (z.B. einmalige Geldleistungen oder Sachleistungen) werden neben den budgetfähigen Leistungen erbracht.

 

Rz. 1104

§ 17 IV SGB IX regelt nur, welcher Leistungsträger im Auftrag und Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt erlässt und das weitere Verfahren durchführt. Beauftragter Träger ist der nach § 14 SGB IX erstangegangene Träger, wenn er Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets zu erbringen hat. Der beauftragte Träger ist weder Rechtsinhaber noch Rechtsnachfolger bzgl. der schadenkongruenten übergangsfähigen Leistungen. Regresszuständigkeit und Forderungsinhabersaft werden durch die Schaffung des persönlichen Budgets nicht tangiert, was u.a. für die Anwendung des Angehörigenprivilegs und den Zeitpunkt des Forderungsübergangs von Bedeutung ist.

[691] Siehe auch Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung – BudgetV) v. 27.5.2004 BGBl I 2004, 1055.
[692] BT-Drucks 15/1514, S. 52.
[693] BT-Drucks 15/1514, S. 72.

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