Rz. 886
Nicht selten ist sich der Verletzte gar nicht bewusst, dass er besonderen sozialrechtlichen Versicherungsschutz genießt,[508] manchmal (aber nicht immer) hat dies allerdings für ihn auch haftungsrechtliche, den Personenschaden ausschließende, Konsequenzen (Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII, früher §§ 636 ff. RVO).
(a) Versicherte, § 2 ff. SGB VII
Rz. 887
Der Katalog des § 2 SGB VII (für Unfälle bis 31.12.1996: § 539 RVO) beschreibt umfänglich den geschützten (pflichtversicherten) Personenkreis. Die in § 2 SGB VII genannten Personen (vor allem Arbeitnehmer) genießen bei einem Arbeits- und Arbeitswegeunfall Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.[509]
Rz. 888
Ergänzt wird der Versichertenkreis um diejenigen Personen, die – auch bei nur vorübergehender Tätigkeit – wie ein nach § 2 I SGB VII Versicherter tätig geworden sind, § 2 II SGB VII.
Rz. 889
Neben der Pflichtversicherung aufgrund Gesetzes nach dem Katalog des § 2 SGB VII sind Versicherungen kraft Satzung oder freiwilligen Beitrittes (§§ 3, 6 SGB VII) begründbar. Satzungen der UVT können beispielsweise eine Versicherung aller Personen vorsehen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (§ 3 I Nr. 2 SGB VII).[510]
(b) Nasciturus (Leibesfrucht)
Rz. 890
Bei Verletzung von Schwangeren anlässlich eines Arbeits-/Arbeitswegeunfalls ist auch die Leibesfrucht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (§ 12 SGB VII). Für den Haftungsausschluss gelten §§ 104 ff. SGB VII (§§ 104 II, 105 I 3 SGB VII).
Rz. 891
Für Beamte gilt eine § 12 SGB VII vergleichbare Bestimmung in § 30 I 2 BeamtVG.
(c) Nicht-versicherte Unternehmer im Falle des § 105 II SGB VII
Rz. 892
Unternehmer, die nicht bereits gesetzlich, kraft Satzung oder freiwillig gesetzlich unfallversichert sind, können trotzdem nach Maßgabe des § 105 II SGB VII Leistungen erhalten (siehe dazu § 5 Rn 148 ff.).
(d) Übersicht
Rz. 893
Zum Thema
Burmann/Jahnke "Gesetzliche Unfallversicherung – Soziale Sicherung und Haftpflichtabsicherung" NZV 2014, 5; Krasney "Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Erhalt von stationären Behandlungen – Drei Problemfelder" NZS 2011, 601; Ricke "Zuständigkeiten in der Unfallversicherung und Satzungsrecht" NZS 2012, 417; Ricke "Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII für "weitere" Unternehmer – zum Meinungsumschwung des BGH" NZS 2011, 454; Spellbrink "Die Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren des Unfallversicherungsträgers mit dem Geschädigten im Lichte der neueren Rechtsprechung des BSG" NZS 2013, 441; Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 2 Rn 246 ff., Wussow-Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 80 Rn 29 ff., 302 ff.
Rz. 894
§ 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. | Beschäftigte, | ||||||||||
2. | Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, | ||||||||||
3. | Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, | ||||||||||
4. | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, | ||||||||||
5. | Personen, die
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. |
||||||||||
6. | Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | ||||||||||
7. | selbstständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier ... |
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