Rz. 527
Arbeitsverwaltung und Sozialhilfe sind anders strukturiert als die Sozialversicherung im Übrigen. Leistungsberechtigt sind – abweichend vom in der Sozialversicherung ansonsten geltenden Grundsatz – nicht nur Beitragspflichtige, sondern in Teilbereichen alle Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von vorheriger Beitragszahlung (Forderungsübergang bei Absehbarkeit der Eintrittspflicht) und (weitgehend unter Beachtung des EU-Rechtes) Nationalität.
Rz. 528
Bundesagentur für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sind keine SVT im eigentlichen Sinn, sondern gelten nur als "Versicherungsträger i.S.v. § 116 SGB X".[349]
Rz. 529
Die Vorschriften des SGB I und SGB X gelten gemäß § 37 SGB I grundsätzlich für alle "Bücher" des Sozialgesetzbuches einschließlich des SGB III (Arbeitsförderung), allerdings unter dem Vorbehalt abweichender spezieller Regelungen.
Rz. 530
Der Regress nach § 110 SGB VII ist der Arbeitsverwaltung, da diese eben kein SVT ist, verwehrt (siehe Rn 606 ff.).
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