Rz. 1808
Hinweis
Dazu auch weiter oben (siehe Rn 453 ff.).
(a) Schadenersatzanspruch
Rz. 1809
§ 179 Ia SGB VI entspricht § 116 I 1 SGB X und bezieht sich als spezielle Übergangsnorm ausschließlich auf die Beitragserstattungsleistungen des § 179 I SGB VI.
Rz. 1810
Wie nach § 116 SGB X geht auch nach § 179 Ia SGB VI "ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Bund über". Vorauszusetzen ist also, dass in der Person des Verletzten ein auf Erstattung von Rentenpflichtversicherungsbeiträgen gerichteter Schadenersatzanspruch als Folge des Haftpflichtgeschehens entstanden ist, der dann vom unmittelbar Verletzten auf den Bund übergehen kann.
(b) Kein Aufwendungsersatzanspruch
Rz. 1811
Vom Schadenersatzanspruch zu unterscheiden ist der Aufwendungsanspruch. Beim Aufwendungsersatz wird unabhängig von einer konkreten Prüfung eines eingetretenen Schaden der letztlich mittelbare Schaden des Dritten (nämlich desjenigen, der den Aufwand betreibt bzw. aufgrund eigener Leistungsverpflichtung betreiben muss) dem Erstattungsbegehren zugrunde gelegt.
Rz. 1812
Beim Regress von Sozialleistungsträgern ist der Aufwendungsersatz nur in § 110 SGB VII (für Unfälle bis zum 31.12.1996 § 640 RVO) – und zwar als eigener Anspruch des SVT und nicht als übergegangener Anspruch – vorgesehen. Die Begründung ist vor allem im Sanktionscharakter für grob fahrlässiges Schadenherbeiführung des Solidarmitgliedes der gesetzlichen Unfallversicherung (mit ursprünglich genossenschaftlicher Ausgestaltung) zu sehen. Außerhalb des Unfallversicherungsrechtes gibt es im Regressrecht keinen Aufwendungsersatz.
(c) Kongruenz
Rz. 1813
§ 179 Ia SGB VI ist § 116 I 1 SGB X nachgebaut, wobei allerdings der auf die Kongruenz hinweisende Teilsatz fehlt (… soweit dieser aufgrund des Schadenereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, "die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum beziehen". …). § 179 Ia SGB VI geht jedenfalls nicht über den durch § 116 SGB X gesteckten Rahmen hinaus.[1157]
Rz. 1814
Der Forderungsübergang von Schadenersatzansprüchen ist allgemein durch die sachliche und zeitliche Kongruenz eingeschränkt. Das Fehlen des Halbsatzes in § 179 Ia SGB VI führt nicht dazu, dass ein auf den gesamten Schaden sich erstreckendes Vorrecht des Bundes eingeführt werden sollte. Es handelt sich – wenn überhaupt – allenfalls um eine Unsauberkeit[1158] bei der Gesetzesfassung; auch andere Legalzessionen (§ 52 S. 1 BRRG a.F., § 67 I 1 VVG a.F., siehe auch § 119 SGB X) gehen nicht ausdrücklich auf die sich von selbst verstehende Kongruenz ein.
Rz. 1815
Deckungsgleich ist der Schadenersatzanspruch mit dem Beitragsschaden des Verletzten in der gesetzlichen Rentenversicherung; es besteht also Kongruenz zum Verdienstausfall[1159] und nicht zu den vermehrten Bedürfnissen. Nur soweit der Geschädigte ohne den Unfall sein Rentenkonto gefüllt hätte, hat er einen Schaden; darüber hinausgehende Beitragszahlungen aus sozialer Verantwortung sind und bleiben nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden des Bundes bzw. Kostenträgers.[1160] Es gelten dieselben Kriterien wie bei der Forderung des RVT nach § 119 SGB X.
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