Rz. 1954

Hinsichtlich des Regresses des Dienstherrn bestehen wesentliche Unterschiede gegenüber dem Regress bei Schädigung eines Sozialversicherten.[1242] Die beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen lediglich dem verletzten Beamten die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche, schließen aber nicht die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Dienstherrn aus.[1243] Abweichend vom unfallversicherungsrechtlichen Haftungsausschluss sind die versorgungsrechtlichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass sie dem Geschädigten seine Ansprüche nicht von Grund auf nehmen, sondern lediglich der Höhe nach insoweit einschränken, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorge hinausgehen. Diese Interpretation hat im Verhältnis von Schädiger zum Geschädigten keine Auswirkungen; es bleibt letztlich faktisch bei einer Entschädigungssperre. Diese Auslegung führt dann aber dazu, dass der die Fürsorgeleistungen erbringende Versorgungsträger aus übergegangenem Recht beim für das Unfallgeschehen Verantwortlichen Regress selbst dann nehmen kann, wenn dem Unfallverursacher nur ­einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Anderes galt aber für Dienstunfälle aufgrund des Regressverbotes nach § 4 I ErwZulG.

 

Rz. 1955

Ist der Schädiger der Dienstherr und handelt es sich um einen Dienstunfall, sind die Ansprüche grundsätzlich auf die Dienstunfallversorgung begrenzt.[1244]

 

Rz. 1956

Hatte der Geschädigte nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen, steht zwar dem Dienstherrn ein Regressanspruch zu, nicht aber dem Beamten.[1245]

 

Rz. 1957

Lag dagegen eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vor, greift § 4 ErwZulG. Danach ist der Regress des Dienstherrn gegen eine andere öffentliche Verwaltung, die für ihren Bediensteten haftet, ausgeschlossen. Im Übrigen ist dem Dienstherrn ein Regress gegen außerhalb einer öffentlichen Verwaltung stehende Ersatzpflichtige allerdings nicht genommen. Dem Beamten selbst stand ein Ersatzanspruch nach § 1 ErwZulG zu.

[1242] Siehe vertiefend Jahnke "§ 46 BeamtVG n.F. – Abrundung des Systems der Haftungsprivilegierung bei Arbeits- und Dienstunfall" NZV 2012, 467.
[1243] BGH v. 19.3.2013 – VI ZR 174/12 – DAR 2013, 381 (nur Ls.) = JurBüro 2013, 497 = MDR 2013, 651 = NJW 2013, 2351 = NZV 2013, 380 = r+s 2013, 306 = SP 2013, 207 = VersR 2013, 735 = VRS 124, 289 (Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten auf den Dienstherrn (§ 76 BBG) steht § 46 II BeamtVG nicht entgegen), BGH v. 17.6.1997 – VI ZR 288/96 – NJW 1997, 2883 = NZV 1997, 393 = r+s 1997, 418.
[1244] Zum Anspruchsübergang nach § 116 SGB X bei später ins Beamtenverhältnis berufenen Personen siehe BGH v. 17.6.1997 – VI ZR 288/96 – DAR 1997, 403 = NJW 1997, 2883 = NZV 1997, 393 = r+s 1997, 418 = VersR 1997, 1161 = VRS 93, 405 = zfs 1997, 451.
[1245] BGH v. 17.11.1988 – III ZR 202/87 – VersR 1989, 495; BGH v. 15.3.1988 – VI ZR 163/87 – MDR 1988, 768 = VersR 1988, 614 (Auch auf einen SVT ist ein Forderungsübergang möglich), BGH v. 29.3.1977 – VI ZR 52/76 – VersR 1977, 649.

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