Rz. 1954
Hinsichtlich des Regresses des Dienstherrn bestehen wesentliche Unterschiede gegenüber dem Regress bei Schädigung eines Sozialversicherten.[1242] Die beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen lediglich dem verletzten Beamten die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche, schließen aber nicht die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Dienstherrn aus.[1243] Abweichend vom unfallversicherungsrechtlichen Haftungsausschluss sind die versorgungsrechtlichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass sie dem Geschädigten seine Ansprüche nicht von Grund auf nehmen, sondern lediglich der Höhe nach insoweit einschränken, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorge hinausgehen. Diese Interpretation hat im Verhältnis von Schädiger zum Geschädigten keine Auswirkungen; es bleibt letztlich faktisch bei einer Entschädigungssperre. Diese Auslegung führt dann aber dazu, dass der die Fürsorgeleistungen erbringende Versorgungsträger aus übergegangenem Recht beim für das Unfallgeschehen Verantwortlichen Regress selbst dann nehmen kann, wenn dem Unfallverursacher nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Anderes galt aber für Dienstunfälle aufgrund des Regressverbotes nach § 4 I ErwZulG.
Rz. 1955
Ist der Schädiger der Dienstherr und handelt es sich um einen Dienstunfall, sind die Ansprüche grundsätzlich auf die Dienstunfallversorgung begrenzt.[1244]
Rz. 1956
Hatte der Geschädigte nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen, steht zwar dem Dienstherrn ein Regressanspruch zu, nicht aber dem Beamten.[1245]
Rz. 1957
Lag dagegen eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vor, greift § 4 ErwZulG. Danach ist der Regress des Dienstherrn gegen eine andere öffentliche Verwaltung, die für ihren Bediensteten haftet, ausgeschlossen. Im Übrigen ist dem Dienstherrn ein Regress gegen außerhalb einer öffentlichen Verwaltung stehende Ersatzpflichtige allerdings nicht genommen. Dem Beamten selbst stand ein Ersatzanspruch nach § 1 ErwZulG zu.
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