Rz. 766
Hinweis
Dazu auch oben (siehe Rn 488 ff.).
Rz. 767
Die Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung (früher Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) wird nach §§ 127, 274c SGB VI mit der Vergabe der Versicherungsnummer bestimmt. Bis zur Vergabe einer Versicherungsnummer ist die DRV Bund zuständig (§ 127 I 2 SGB VI).
Rz. 768
Mit Vergabe einer Versicherungsnummer ist kein Forderungsübergang nach §§ 116, 119 SGB X auf RVT verbunden.
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