Rz. 250

Ist im Versorgungsvertrag ausdrücklich die Vollendung des 65. Lebensjahres als Rentenbeginn genannt, bedarf jede Verschiebung nach hinten einer einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern oder Betriebsrat.

 

Rz. 251

Eine automatische Anpassung gibt es hingegen bei dynamischen Verträgen, die auf das gesetzliche oder betriebsrentenrechtliche Eintrittsalter verweisen. § 2 I 1 Betriebsrentengesetz ist entsprechend geändert.

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