Rz. 2

Hat der Schuldner das Grundstück erst kürzlich erworben, ergeben sich Anhaltspunkte zum Kaufpreis aus dem Kaufvertrag, der in den Grundbuchakten eingesehen werden kann. Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus den im Grundbuch eingetragenen dinglichen Belastungen. Hier kann von einer vorsichtigen Beleihungsgrenze von max. zwischen 70 % bis zu 80 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Dies gilt allerdings nur für Privatgrundbesitz, nicht für Firmengrundbesitz, da hierbei sicherlich außer dem Grundstück noch andere Sicherheiten zur Verfügung gestellt worden sind. Ergibt sich aus dem Grundbuch ein gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk, bietet sich an, die dort genannte Versteigerungsakte einzusehen, evtl. liegt bereits ein Verkehrswertgutachten vor. Ist das Grundstück unbebaut, kann der Bodenwert des Grundstücks beim Gutachterausschuss der Stadt oder Gemeinde erfragt werden. Handelt es sich bei dem Versteigerungsobjekt um eine Eigentumswohnung, ist zunächst aus der Teilungserklärung zu entnehmen, ob hierzu auch Sondernutzungsrechte gehören. I.Ü. kann der ortsübliche Verkehrswert möglicherweise aus den verschiedenen Online-Anbietern entnommen werden, in denen Wohnungen in der gleichen Lage zum Verkauf angeboten werden. Der Grundriss der Wohnung, insbesondere die Größe und die Lage, können aus den in den Grundbuchakten befindlichen Bauzeichnungen abgelesen werden.

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