Rz. 133
1. | Für Eheschließungen bzw. Verpartnerungen bis 29.1.2019 gelten Artt. 15, 14 EGBGB weiter. |
2. | Prinzip gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt: Güterrecht des Staates, in dem die Eheleute nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
3. | Rechtswahl für das Recht, das beim Tod eines Ehepartners oder bei der Scheidung auf ihr gemeinsames Vermögen angewandt werden soll. |
4. | Eindeutiges Regelwerk für die Gerichtszuständigkeit und das anwendbare Recht. |
5. | Vereinfachung der Verfahren zur EU-weiten Anerkennung von Urteilen, Entscheidungen und Urkunden. |
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