Rz. 133

1. Für Eheschließungen bzw. Verpartnerungen bis 29.1.2019 gelten Artt. 15, 14 EGBGB weiter.
2. Prinzip gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt: Güterrecht des Staates, in dem die Eheleute nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3. Rechtswahl für das Recht, das beim Tod eines Ehepartners oder bei der Scheidung auf ihr gemeinsames Vermögen angewandt werden soll.
4. Eindeutiges Regelwerk für die Gerichtszuständigkeit und das anwendbare Recht.
5. Vereinfachung der Verfahren zur EU-weiten Anerkennung von Urteilen, Entscheidungen und Urkunden.

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