Rz. 20

Wird der Erbvertrag äußerlich mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch ihre Selbstständigkeit nicht. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbstständig; der Ehevertrag ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, der Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen.

 

Rz. 21

Allerdings ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen ein Erbvertrag mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden verbunden wird – z.B. mit einem Ehevertrag –, die Rücknahme des Erbvertrags aus der Verwahrung des Notars oder des Amtsgerichts nach § 2300 BGB mit Aufhebungswirkung nicht möglich ist.

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