Rz. 35

Für den Abschluss eines Erbvertrags auf der Seite des Erblassers ist nach § 2275 BGB im Allgemeinen unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich.

 

Rz. 36

Häufig entsteht in Erbrechtsprozessen Streit über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers. Dabei geht es immer wieder um die Frage, ob der behandelnde Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden ist. Es ist unstreitig, dass der Erblasser diese Entbindung selbst erklären kann. Deshalb ist zu empfehlen, in die Verfügung von Todes wegen eine solche Entbindungserklärung aufzunehmen.

 

Rz. 37

Lebzeitige Feststellungen zum Geisteszustand des späteren Erblassers können u.U. in einem selbstständigen Beweisverfahren getroffen werden.[24]

 

Rz. 38

Rechtsprechung des BVerfG zur Ehefähigkeit

BVerfG, Beschl. v. 18.12.2002:[25]

Zitat

"Trotz erheblicher Zweifel an der Geschäftsfähigkeit im Übrigen kann eine partielle Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung gegeben sein."

Welche Tragweite diese Rechtsprechung hat, kann noch nicht abschließend abgesehen werden. Könnte daraus auch eine partielle Geschäftsfähigkeit für einen Ehevertrag folgen und/oder auch eine partielle Geschäfts-/Testierfähigkeit für ein gemeinschaftliches Testament und/oder einen Ehegatten-Erbvertrag?

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