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Bei Geltung deutschen Rechts ist für den Fall des Eintritts gesetzlicher Erbfolge zu klären, ob der pauschalierte Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich oder erbrechtlich einzuordnen ist. Sehr häufig bestimmen sich Erbstatut und Güterrechtsstatut nach verschiedenen Rechtsordnungen. Ursächlich dafür sind die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte der IPR-Vorschriften für Erbrecht einerseits und für Güterrecht andererseits. Zusätzlich erschwert wird diese Frage dadurch, dass das gesetzliche Erbrecht vom deutschen Güterrecht beeinflusst wird. Nach Art. 15, 14 EGBGB ist die Staatsangehörigkeit der Eheleute bzw. eines von ihnen nicht der einzige Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Güterrecht. Daneben kommen in Betracht der Wohnsitz, der Aufenthalt oder subsidiär sonstige "Sachnähe" zu einer konkreten staatlichen Rechtsordnung. Entscheidend beim Güterrechtsstatut ist jedoch, dass es unwandelbar ist – außer durch Ehevertrag – und mit der Heirat erworben wird, Art. 15 Abs. 1 EGBGB ("Versteinerungsgrundsatz" des Güterrechts).

Demgegenüber kann sich das Erbrechtsstatut wandeln, bspw. bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers und bei einer erbrechtlichen Rechtswahl.[76]

[76] Eine Rechtswahl stellt nach § 111 Nr. 4 GNotKG einen eigenen Beurkundungsgegenstand dar.

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