Rz. 18

Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen zu treffen braucht, sondern dass auch zwei oder mehr Vertragspartner ihrerseits Verfügungen von Todes wegen treffen. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird.[12] Er gewinnt auch zunehmende Bedeutung für geschiedene Ehegatten, die sicherstellen wollen, dass gemeinsame Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien, im Erbgang an gemeinschaftliche Kinder gehen. Sie wollen damit erreichen, dass gemeinsam erarbeitetes Vermögen nicht an Dritte, insbesondere nicht an einen neuen Ehepartner und Kinder aus einer neuen Ehe, fällt. Erbverträge solcher Art können zusammen mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden und erleichtern nicht selten eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Scheidungsfolgen. Auch eine erbvertragliche Regelung in einem gerichtlichen (Scheidungs-)Vergleich ist möglich, weil die gerichtliche Protokollierung die notarielle Beurkundung ersetzt, § 127a BGB; bei Anwaltszwang unter Mitwirkung des Anwalts.[13] Die Parteien müssen jedoch persönlich anwesend sein und den Erbvertrag persönlich genehmigen.[14]

 

Rz. 19

Allerdings ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen ein Erbvertrag bspw. mit einer Scheidungsvereinbarung verbunden wird, die Gesamtvereinbarung den strengen Formvorschriften des Erbvertragsrechts unterworfen ist[15] (vgl. Muster Rdn 81).

[12] Bühler/Schmitt, JuS 2022, 1004.
[13] BayObLG NJW 1965, 1276; BGHZ 14, 381.
[14] OLG Düsseldorf ZErb 2007, 54.
[15] OLG Hamm NJWE-FER 1998, 275 = ZEV 1999, 55.

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