Rz. 183

Die Anfechtung muss durch den Erblasser persönlich erklärt werden, § 2282 Abs. 1 BGB; für einen geschäftsunfähigen Erblasser handelt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, § 2282 Abs. 2 BGB. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2282 Abs. 3 BGB, und muss zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber erklärt werden, § 143 Abs. 2 BGB, nach dem Tod des Vertragspartners gegenüber dem Nachlassgericht, § 2281 Abs. 2 BGB. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr, § 2283 Abs. 1 BGB, und beginnt im Falle eines Irrtums mit Kenntnis vom Irrtum, § 2283 Abs. 2 BGB, im Falle der Drohung mit Beendigung der Zwangslage und bei Hinzutreten eines übergangenen Pflichtteilsberechtigten mit der abstrakten Entstehung von dessen Pflichtteilsrecht.

Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter kann mit Genehmigung des Betreuungsgerichts die Anfechtung erklären, § 2282 Abs. 2 BGB.[142]

 

Rz. 184

Die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrags ist eine Ausschlussfrist. Sie kann weder verlängert noch kann gegen ihre Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Deshalb muss der Rechtsberater, der wegen einer in Betracht kommenden Anfechtung aufgesucht wird, rasch alle in Betracht kommenden Umstände aufklären.

 

Rz. 185

 

Hinweis

Die Anfechtungserklärung muss dem anderen Vertragsteil in Ausfertigung zugehen, beglaubigte Abschrift reicht nicht.[143] Dies muss überwacht werden.

[142] Vgl. zur Gesamtproblematik Lange, ZEV 2008, 313.
[143] BGHZ 48, 374.

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