Rz. 13

Unter das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB fällt auch die zu Lebzeiten eines Dritten getroffene Vereinbarung, durch die ein Vertragschließender sich einem anderen gegenüber verpflichtet, diesem eine Zahlung zu erbringen, deren Höhe sich nach dem Vermögenszuwachs richtet, der sich für ihn aus der Beerbung des Dritten oder daraus ergeben wird, dass er aus dessen Nachlass den Pflichtteil erhält.[7]

 

Rz. 14

Eine mit einer derartigen Zwecksetzung verbundene, auf die Beerbung eines noch lebenden Dritten abstellende Vereinbarung verstößt gegen § 311b Abs. 4 BGB und ist deshalb nichtig. Das Gesetz missbilligt Verträge über den Nachlass, den Erbteil oder den Pflichtteil eines noch lebenden Dritten aus sittlichen und volkswirtschaftlichen Gründen. Es geht davon aus, dass der Abschluss derartiger Geschäfte über das Vermögen eines Lebenden, die in der Erwartung seines Todes geschlossen werden, sittlich verwerflich ist und in den meisten Fällen nur zu leichtsinniger Vermögensverschleuderung und zur Ausbeutung solchen Leichtsinns führt.[8] Diese Gesichtspunkte treffen auch auf eine Zahlungsverpflichtung zu, die sich an einem Erwerb von Todes wegen in Bezug auf den Nachlass eines noch lebenden Dritten bezieht.

 

Rz. 15

Wäre eine solche Vereinbarung erlaubt, so wäre damit ein Weg eröffnet, das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB zu umgehen. Auch die Übernahme der Verpflichtung, den aus dem Nachlass eines anderen erlangten Vermögenszuwachs ganz oder zu einem Bruchteil in Natur oder dem Werte nach an den Vertragsgegner abzuführen, fällt deshalb unter dieses Verbot, sofern die Abrede bei Lebzeiten des zu Beerbenden getroffen wird.

[7] BGH NJW 1958, 705.
[8] BGH NJW 1958, 705; Mot. zu § 349 E I Mugdan 100, 101.

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