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M und ihr bereits vorverstorbener Ehemann haben sich in einem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament (Berliner Testament) gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zu Schlusserben haben sie ihre drei gemeinsamen Kinder, darunter den Sohn S, zu je ⅓ bestimmt. Regelungen zu einer Ersatzerbfolge bzw. zu Abänderungsvorbehalten wurden nicht getroffen. Nunmehr möchte S mit seinen drei Kindern – also den Enkeln der M – eine Regelung des Inhalts treffen, dass diese sich verpflichten, sich um M zu kümmern und diese zu pflegen. Als Gegenleistung möchte S seinen Kindern seinen künftigen Erbanteil am Nachlass der M übertragen.[37]
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