Rz. 204

In ein internationales Stammbuch der Familie, das in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 12.9.1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist, können Angaben eingetragen werden über die Geburt gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie über den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder.[109]

 

Rz. 205

Gleichwohl die BRD ein solches Übereinkommen nicht ratifiziert hat, gestattet § 52 PStV die Eintragung von Angaben über die Geburt gemeinsamer Kinder der Ehegatten, sowie den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder in ein solches Stammbuch der Familie.[110]

 

Rz. 206

Da das Stammbuch der Familie (Familienstammbuch) streng genommen keine Personenstandsurkunde im Sinne des § 55 PStG ist und nur diese Urkunden die Beweiswirkung des § 54 Abs. 2 PStG haben, ist die Frage, inwieweit das Nachlassgericht solche Urkunden im Erbscheinsverfahren nach § 352 Abs. 3 FamFG als "öffentliche Urkunde" und damit ausreichenden Nachweis ansieht. Dass derartige Familienbücher zumindest dann, wenn andere Urkunden nicht beschaffbar sind, als Hilfsnachweis im Sinne von § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG anerkannt werden müssen, ist bestätigt.[111] Betrachtet man die Definition einer öffentlichen Urkunde des § 415 ZPO, in dem es in Absatz 1 heißt:

Zitat

Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs.

kann man durchaus der Meinung folgen, die von dem Standesbeamten in seiner diesbezüglichen Eigenschaft als Behördenvertreter im Rahmen des § 52 PStV vorgenommenen Eintragungen und die damit geschaffene Urkunde als "öffentlich" anzusehen.

 

Rz. 207

Der während des Nazi-Regimes zum Nachweis der "Arier-Eigenschaft" eingeführte Ahnenpass oder "Arier-Nachweis" diente dazu, die Abstammung einer Person über mehrere Generationen hinweg zu belegen bzw. deren "Deutschstämmigkeit" nachzuweisen. Er ist ebenfalls (soweit in der Regel vom Standesbeamten ausgestellt und gesiegelt) als öffentliche Urkunde im Sinne der vorstehenden Erläuterungen oder zumindest als "Hilfsnachweis" im Sinne von § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG zu werten.

[109] § 52 PStV.
[110] Gaaz/Bornhofen, § 55 Rn 21.
[111] OLG Schleswig v. 30.9.2009 – 3 Wx 74/08, FGPrax 2010, 40 = FamRZ 2010, 930.

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