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Nach § 1626 Abs. 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Hieraus resultiert gem. § 1629 Abs. 1 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen.

Ist ein gemeinsames Kind noch minderjährig, steht dem überlebenden Elternteil nach der gesetzlichen Regelung das Sorgerecht und folglich auch die Vermögenssorge nach § 1626 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB und den §§ 1638 bis 1649, 1683, 1698 bis 1698b BGB alleine zu. Das Sorgerecht ergibt sich daraus, dass der frühere Ehegatte schon zu Lebzeiten des Erblassers die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit diesem inne hatte (§ 1680 Abs. 1 BGB). Befand sich das Sorgerecht hingegen ausschließlich beim Erblasser, ist es anlässlich des Todes des Erblassers in der Regel auf den überlebenden Elternteil zu übertragen (§ 1680 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die Vermögenssorge besteht aus der tatsächlichen Sorge und dem Vertretungsrecht (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen des Kindes, wozu auch der Erwerb von Todes wegen zählt. Unter Erwerb von Todes wegen versteht man wiederum den Vermögensanfall aufgrund von Testamenten oder Erbverträgen, gesetzlicher Erbfolge oder des Pflichtteils.

Der Umstand, dass das von Todes wegen erworbene Vermögen durch den überlebenden Elternteil verwaltet wird, entspricht häufig nicht dem Willen des Erblassers. Um dies zu verhindern bietet sich die Möglichkeit des Entzugs des Verwaltungsrechts gemäß § 1638 BGB oder eine Verwaltungstestamentsvollstreckung nach den §§ 2197, 2209 BGB an.

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