Rz. 89

§ 305 lit. a Nr. 1 BGB-RegE ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zur Schuldrechtsreform 2002 entfallen. Danach sollten (entsprechend § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz (alt)) auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 305 Abs. 2 BGB die von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse (genehmigte Versicherungsbedingungen – AVB) in das Rechtsverhältnis zwischen der Bausparkasse und dem Anteilsinhaber als einbezogen gelten.

 

Rz. 90

Der Gesetzgeber[236] war jedoch der Auffassung, dass eine Ausnahme für Bausparkassen nicht zu rechtfertigen sei: Bausparverträge und Bauspardarlehen unterscheiden sich zwar inhaltlich von anderen Darlehensverträgen – doch ist in der Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Unterschied erkennbar. Vor allem stelle der Umstand, dass Bausparbedingungen (anders als andere Darlehensbedingungen) einer staatlichen Genehmigung nach § 9 BausparkassenG bedürfen, keinen Grund dar, den Kunden nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen hinzuweisen und ihm keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen. Bausparkassen könnten vielmehr genauso verfahren wie alle anderen Kreditinstitute, wenn sie Allgemeine Bedingungen in den Bausparvertrag einbeziehen oder solche Bedingungen für bestehende Verträge ändern wollten. "Bei dem Abschluss von Bausparverträgen ist die Frage weitgehend theoretisch, weil die Bausparbedingungen dem Bausparer ohnehin überlassen werden müssen. In der Praxis wird es im Wesentlichen um die (späteren) Änderungen bestehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen. Und gerade hier gebietet der Grundsatz pacta sunt servanda, nach § 305 BGB vorzugehen."[237]

 

Rz. 91

 

Beachte aber

Weiterhin sind bei der Einbeziehung von AVB die Regelungen der §§ 5 und 7 VVG 2008 (vgl. auch § 5 lit. a VVG alt) zu berücksichtigen (siehe hierzu Rdn 15). § 5 lit. a VVG (alt) ermöglichte eine nachträgliche Einbeziehung von AVB, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen widersprach.[238]

[236] BT-Drucks 14/7052, S. 188 l. Sp.
[237] BT-Drucks 14/7052, S. 188 l. Sp.
[238] AnwK-Schuldrecht/Hennrichs, § 305a BGB Rn 8.

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