Rz. 33

Die Vorschrift des § 1579 BGB wegen Beschränkung oder Versagung des Unterhalts aufgrund grober Unbilligkeit ist durch Einführung einer neuen Nr. 2 der Vorschrift verändert worden, wonach der Berechtigte keinen Unterhalt mehr erhält oder dieser herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, wenn er in einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

 

Rz. 34

 

Hinweis

1. § 1578b BGB beinhaltet eine verfahrensrechtliche Einwendung, also von Amts wegen zu beachtende Einwendung. Für eine solche Einwendung ist der erforderliche Sachvortrag unverzichtbar. Ohne entsprechende Sachverhaltsangaben wird das Gericht keine Veranlassung sehen, die Frage der Befristung oder Begrenzung aufzugreifen.[31]

2. Der Verfahrensbevollmächtigte des Unterhaltspflichtigen ist im Hinblick auf einen möglichen Regress zudem gut beraten, durch einen entsprechenden Hilfsantrag im Verfahren dem Problem der Befristung/Begrenzung die nötige Aufmerksamkeit zu verschaffen. Rechtlich notwendig ist ein Hilfsantrag allerdings nicht, da dieser als Minus im Abweisungsantrag enthalten ist.[32]

3. Teilweise wird sogar ein Hilfsfeststellungsantrag als zulässig – und erforderlich – angesehen.[33]

[31] OLG Düsseldorf OLGR 2009, 602; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1141.
[32] OLG München FamRZ 1997, 295; Büte/Poppen/Menne/Büte, § 1578b BGB Rn 29.
[33] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 951 zum früheren § 1573 Abs. 5 BGB; jurisPK-BGB/Clausius, 2008, § 1578b Rn 30.

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