Rz. 71

In einer Doppelverdienerehe haben sich die Ehegatten gemeinsam um die Kinder zu kümmern.[83] Ebenso gemeinsam müssen sich die Eheleute um die Haushaltstätigkeit kümmern. Dies erfolgt bei gleicher beruflicher Belastung nach dem Prinzip der hälftigen Teilung, ansonsten nach dem jeweiligen Anteil der Erwerbstätigkeit.

Dies bedeutet konkret, dass im Falle voller Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten und halbtägiger Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten der vollzeitlich Erwerbstätige bei starrer Berechnung immerhin noch ein Drittel der gesamten Haushaltsführung übernehmen müsste. Dies würde zu Recht als unangemessen angesehen werden. Angemessener ist es sicher, die für die Haushaltsführung etwa noch einsetzbare Tageszeit zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zueinander zu stellen.

Steht dem Vollzeittätigen z.B. die Zeit ab 17.00 Uhr zur Verfügung und dem halbtags arbeitenden Ehegatten die Zeit ab 13.00 Uhr und bemisst man das Ende einer angemessenen Haushaltstätigkeit auf eine Uhrzeit von 19.00 Uhr, so bleiben für die Haushaltsführung dem vollzeitlich arbeitenden Ehegatten zwei Stunden sowie dem hälftig erwerbstätigen Ehegatten sechs Stunden. Mithin müsste danach der vollzeitlich tätige Erwerbstätige etwa 25 % der Haushaltstätigkeit insgesamt übernehmen. Bei abweichenden Arbeitszeiten sind die Anteile in ein entsprechendes angemessenes Verhältnis zu setzen.

In gleicher Weise ist der finanzielle Unterhaltsbedarf der Familie im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zu verteilen. Bei unterschiedlich hohen Einkünften haben beide Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkünfte den entsprechenden Unterhaltsbeitrag zu leisten.[84] Der jeweilige Anteil wird in der Weise berechnet, dass der finanzielle Bedarf der Familie mit dem vergleichbaren Nettoeinkommen jedes Ehegatten multipliziert und durch die Summe der vergleichbaren Nettoeinkommen beider Ehegatten geteilt wird.

 

Rechenbeispiel

Unterhaltsbedarf der Familie 2.000 EUR; Einkommen Ehemann (M) 3.000 EUR; Einkommen Ehefrau (F) 1.200 EUR.

 
Anteil M: (2.000 EUR x 3.000 EUR) : 4.200 EUR = 1.428,57 EUR
Anteil F: (2.000 EUR x 1.200 EUR) : 4.200 EUR = 571,43 EUR

Es sind Fälle denkbar, in denen ein Verteilungsschlüssel wertend verändert werden muss. Sind beide Ehegatten voll berufstätig, leistet aber einer von ihnen erheblich mehr im Haushalt und/oder für die Kinder als der andere, kann sich aus dieser Situation eine Änderung der sich eigentlich rechnerisch ergebenden Verteilung wertend zugunsten des höher belasteten Ehegatten ergeben. Die Beitragspflicht dieses Ehegatten zum Familienunterhalt verringert sich entsprechend dem Umfang seiner Mehrarbeit im Haushalt oder seiner sonstigen Mehrbelastung.[85]

 

Rz. 72

Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte durch ständige Überstunden erheblich stärker beansprucht wird als der andere Ehegatte. Nicht aber kann eine Veränderung damit begründet werden, dass angeblich eine der Erwerbstätigkeiten eines Ehegatten körperlich oder auch geistig anstrengender wäre.

Leistet ein Ehegatte insgesamt einen höheren finanziellen Beitrag zum Familienunterhalt als notwendig, kann er zwar vom anderen Ehegatten für die Zukunft verlangen, dass sich dieser in höherem Umfang am Familienunterhalt beteiligt. Er kann jedoch für die Vergangenheit Ersatz in der Regel nicht verlangen. Es wird nach § 1360b BGB vermutet, dass ein Ehegatte nicht beabsichtigt, vom anderen Ersatz zu verlangen, wenn er zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag leistet, als ihm obliegt. Dies gilt auch für überobligatorische Leistungen, für die keine laufende Vergütungspflicht besteht.[86] Ebenso gilt dies bei vermehrter Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten.[87] Die Vermutung des § 1360b BGB ist allerdings widerlegbar.[88]

Es ist festzustellen, ob eine gegenteilige Absicht zur Zeit der Beitragsleistung vorlag. Nicht notwendig ist ein ausdrücklicher Vorbehalt. Dieser kann sich auch aus Umständen ergeben, z.B. aus der Höhe der Leistung.[89]

[83] BSG FamRZ 1977, 642.
[84] BGH FamRZ 2004, 795, 797 m. Anm. Strohal.
[85] BGH NJW 1957, 537.
[87] Grüneberg/von Pückler, § 1360b, Rn 1.
[88] Vgl. MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1360b BGB, Rn 2.
[89] OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 744.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge