Rz. 326

Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt in zwei Stufen.[382]

Zunächst ist der Elementarunterhalt zu errechnen. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu bestimmen, ist der Unterhaltsberechtigte so zu stellen, als würde es sich beim Elementarunterhalt um das Nettoeinkommen des Betreffenden aus Berufstätigkeit handeln (Betrag nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ohne Krankenversicherung).

 

Rz. 327

Hierzu ist der Elementarunterhalt (fiktives Nettoeinkommen) auf ein entsprechendes (fiktives) Bruttoeinkommen hochzurechnen.

Dies geschieht unter Zuhilfenahme der so genannten Bremer Tabelle des OLG Bremen. Entsprechend dem Verfahren nach § 14 Abs. 2 SGB IV (Umrechnung sog. Nettovereinbarungen) ist der Elementarunterhalt zum sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn hochzurechnen.[383] Berechnet wird dies derzeit unter Zugrundelegung von Beitragssätzen in Höhe von 19,9 % für die Rentenversicherung und 3 % für die Arbeitslosenversicherung sowie Lohnsteuer Kl. I ohne Kinderfreibeträge mit Solidaritätszuschlag.[384]

Um das fiktive Bruttoeinkommen zu bestimmen, ist der aus der Tabelle zu entnehmende Aufschlag auf den Elementarunterhalt zu machen. Die Summe multipliziert mit dem geltenden Rentenbeitragssatz ergibt sodann den Altersvorsorgeunterhalt.

 

Rz. 328

In einer zweiten Stufe ist dann der Elementarunterhalt unter Abzug des Altersvorsorgeunterhalts vom bereinigten Nettoeinkommen neu zu ermitteln.

Schließlich ist abschließend die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu überprüfen.

 

Rz. 329

 

Rechenbeispiele:

 
1. Bereinigtes Nettoeinkommen M 2.800,– EUR
a) Unterhaltsbedarf F: (EUR 2.450,– x 45 %) : 2 = 1.260 EUR
b) 16 %-Zuschlag gem. Bremer Tabelle = 201,60 EUR
Insgesamt 1.461,60 EUR
18,6 % (Beitragssatz) + 4 % (Erhöhung) 330,32 EUR
c) Bereinigtes Nettoeinkommen M 2.800 EUR
abzüglich 330 EUR
Bemessungsgrundlage Elementarunterhalt 2.470 EUR
X 90 % : 2 1.11,50 EUR
F hat daher rechnerisch einen Anspruch auf (gerundet)  
1.112 EUR Elementarunterhalt sowie 330 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.442 EUR  
   
2. Das Einkommen des M beträgt bereinigt 2.200 EUR, das der F 700 EUR.  
Lösung: F kann den folgenden Gesamtunterhalt von M beanspruchen:  
Vorläufiger Elementarunterhalt  
(2.200 EUR ./. 700 EUR) x 45 % 675 EUR
Vorsorgeunterhalt  
675 EUR + 13 % (nach Bremer Tabelle) 762,75 EUR
x 18,6 % (Beitragssatz) + 4 % (Erhöhung) 172,38 EUR
Neuer Elementarunterhalt  
(2.200 EUR ./. 165,58 EUR ./. 700 EUR) x 45 % 597,43 EUR
Gesamtunterhalt (gerundet)  
597 EUR (Elementarunterhalt) + 172 EUR (Altersvorsorgeunterhalt) = 769 EUR
 

Rz. 330

 

Hinweis

Besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung, ist dieser im Rahmen dieses Unterhaltsverfahrens geltend zu machen und nicht im Verbundverfahren, da es sich nicht um eine Entscheidung für den Fall der Rechtskraft der Scheidung handelt. Der Anspruch endet mit Rechtskraft der Scheidung.[385]

 

Rz. 331

Einer zweistufigen Berechnung bedarf es nicht, wenn bei sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann.[386]

 

Rz. 332

Für die Geltendmachung rückständigen Altersvorsorgeunterhalts genügt es, dass allgemein Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs verlangt worden ist.

 

Rz. 333

Verwendet der Berechtigte den gezahlten Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß, kann der Pflichtige Leistung unmittelbar an den Versorgungsträger verlangen.[387] Bei späterer Kenntnis kommt eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 4 BGB in Betracht.[388] Liegt der Tatbestand der Verwirkung nicht vor, ist der Pflichtige jedoch so zu stellen, als hätte der Berechtigte die gezahlten Beträge bestimmungsgemäß verwendet.

[382] OLG Celle FamRZ 2000 S. 1153; Grüneberg/von Pückler, § 1578 Rn 71.
[383] BGH FamRZ 1981, 442, 444, 445; BGH FamRZ 1985, 471, 472, 473=NJW 1985, 1347.
[384] Vgl. auch BGH FamRZ 1983, 888, 889, 890.
[385] BGH FamRZ 1982, 1875.
[386] FamRZ 2003, 590; BGH FamRZ 2010, 372.
[387] BGH FamRZ 1987, 684.

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