Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. nachehelicher Ehegattenunterhalt

 

Verfahrensgang

AG Otterndorf (Urteil vom 21.07.1997; Aktenzeichen 7 F 87/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Otterndorf vom 21. Juli 1997 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung und der Anschlussberufung der Antragstellern im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (5. Absatz des Urteilstenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Ehegattenunterhalt

für die Zeit vom 2. Dezember 1997 bis August. 1998 in Höhe von monatlich 826 DM Elementarunterhalt, 232,14 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 252 DM Altersvorsorgeunterhalt,

für die Zeit von September 1998 bis März 1999 in Höhe von monatlich 159 DM Elementarunterhalt, 232,14 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 96 DM

Altersvorsorgeunterhalt und

für die Zeit ab April 1999 in Höhe von monatlich 167 DM Elementarunterhalt, 214,62 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 84,00 DM Altersvorsorgeunterhalt,

insgesamt abzüglich monatlich gezahlter Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.650 DM für die Zeit von März bis August 1998 und in Höhe von 1.000 DM für die Zeit von September 1998 bis März 1999,

zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsgegner 3/10 und die Antragstellerin 7/10 zu tragen. Die Kosten des Teilvergleichs vom 24. Februar 1998 werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts Otterndorf vom 21. Juli 1997 geschieden. Zugleich wurde der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich … 274.425,07 DM nebst.

Zinsen sowie einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt … 1.651,99 DM zu zahlen. Die weiter gehenden Anträge der Antragstellerin wurden abgewiesen Gegen die Entscheidungen in den Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Ehegattenunterhalt richtet sich die Berufung des Antragsgegners. Zum Zugewinnausgleich beantragte er eine Herabsetzung auf den von ihm anerkannten Betrag … 200.000 DM. Durch Teilvergleich vom 24. Februar 1998 übertrug die Antragstellerin dem Antragsgegner ihr hälftiges Miteigentum an dem Zweifamilienhausgrundstück in H., …. Zum Ausgleich dieser Eigentumsübertragung und zum Ausgleich der Zugewinnausgleichsansprüche verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin 340.000 DM zu zahlen. Der Miteigentumsanteil ist zwischenzeitlich auf den Antragsgegner übertragen. Am 13. August 1998 zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin den Ausgleichsbetrag … 340.000 DM.

Zum nachehelichen Ehegattenunterhalt beantragte der Antragsgegner vollständige Klagabweisung, während die Antragstellerin mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages auf monatlich 3.188,63 DM und – für die Zeit ab dem 3. Februar 1998 – auf monatlich 3.376 DM beantragt.

Der Scheidungsausspruch der Parteien ist seit dem 2. Dezember 1997 rechtskräftig.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Antragsgegners ist zum überwiegenden Teil begründet.

1. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1569, 1572, 1578 BGB ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zu, weil sie aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, ihren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang selbst zu erwerben. Insoweit folgt der Senat dem Sachverständigengutachten der Amtsärztin des Landkreises … vom 22. Dezember 1998. Danach ist die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch „stundenweise unter halbschichtig einsetzbar in temperierten Räumen, allenfalls für leichte körperliche Arbeit in wechselnder Arbeitshaltung, unter Vermeidung von längerem Stehen, Kälte, Nässe, von Arbeiten mit Zwangshaltungen, häufigem Rücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Zeitdruck und psychischer Belastung”. Danach ist die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Berufstätigkeit auszuüben, welche über ihre derzeitige Tätigkeit, mit welcher sie monatlich 620 DM verdient, hinausgeht. …

2. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien sind im Wesentlichen durch das Einkommen des Antragsgegners als selbstständiger … geprägt worden. Ausweislich der vorliegenden Bilanzen hat der Antragsgegner durch seine berufliche Tätigkeit folgende Bilanzgewinne erzielt: …

1989

57.006,68 DM

1990 (BEGUTA-Gutachten)

53.028,78 DM

1991 (BEGUTA-Gutachten)

82.288,27 DM

1992 (BEGUTA-Gutachten)

141.242,46 DM

1993 (BEGUTA-Gutachten)

150.761,91 DM

1994 (Bl. 61 ff. d. A.)

88.845,00 DM

1995 (Bl. 90 ff. d. A.)

42.751,00 DM

1996 (Bl. 303 ff. d. A.)

57.554,00 DM

1997 (Anlagen Bl. 407 ff. d. A.)

58.536,00 DM

Für die Ermittlung des ab Rechtskraft der Ehescheidung am 2. Dezember 1997 erzielten Einkommens des Antragsgegners aus seiner s...

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