Rz. 744

Der Berechtigte trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zum entsprechenden Einsatzzeitpunkt trotz seiner notwendigen Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit erlangen konnte und weiterhin nicht erlangen kann.

Er muss im Einzelnen darlegen, welche Schritte er unternommen hat, um einen Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Der Hinweis auf eine Meldung bei der Arbeitsagentur genügt wie in allen Fällen, in denen der Berechtigte Unterhalt verlangt und Arbeitsbemühungen erforderlich sind, naturgemäß nicht.[862] Auch die Vorlage eines Konvoluts von Bewerbungsschreiben und Absagen genügt diesen Anforderungen noch nicht.

 

Rz. 745

Erforderlich ist eine mit Nachweisen versehene systematische Darstellung, aus der sich die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewerbungen nachvollziehen lässt. Notwendig ist auch der Nachweis eigener Schaltung von Anzeigen und Meldungen in entsprechenden Internetportalen sowie der Nachweis von Nachfragen bei potenziellen Arbeitgebern ohne konkret vorliegendes Angebot. Behauptungen von Telefonbewerbungen ohne konkreten Nachweis sind in die Beurteilung eines ausreichenden Tatsachenvortrags nicht einzubeziehen.[863]

 

Rz. 746

Die Nachweispflicht erstreckt sich in gleicher Weise darauf, dass ihm eine Erwerbstätigkeit weder im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) noch in einer geringfügigen Beschäftigung möglich ist.[864] War der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits zur Zeit der Ehescheidung nicht mehr an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert, kann er nicht später Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit beanspruchen, wenn er nicht die Erfolglosigkeit früherer Erwerbsbemühungen darlegt.[865] Hatte sich der Unterhaltsberechtigte stattdessen beispielsweise für eine Beschäftigung mit einer absehbar begrenzten Dauer entschieden, hat der andere Ehegatte das Beschäftigungsrisiko nicht mehr mitzutragen.[866]

 

Rz. 747

Fehlt ausreichender Tatsachenvortrag, ist von realer Beschäftigungschance auszugehen.[867]

Hinsichtlich nachhaltiger Sicherung des Unterhaltes trägt im Übrigen der Unterhaltsberechtigte auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine solche Sicherung nicht zu erreichen war.[868]

[862] BGH FamRZ 1986, 244; FamRZ 1986, 1085; FamRZ 1990, 499; FamRZ 1996, 345; OLG Nürnberg FamRZ 2009, 345.
[863] OLG Köln FamRZ 1997, 1104.
[864] BGH FamRZ 2012, 5178 m. Anm. Born.
[866] Z.B. Pflege im Haushalt, BGH FamRZ 2012, 1483.

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