Rz. 390

Gemäß § 114 Abs. 5 FamFG bedarf der Bevollmächtigte einer Ehesache einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die erteilte Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich dann automatisch auf die Folgesachen. Das bedeutet, dass für Ehesachen nicht lediglich die ansonsten übliche für Zivilrechtsverfahren vorformulierte Vollmacht ausreichend ist. Stattdessen muss die Vollmacht explizit für die Ehesache vorformuliert sein, bestenfalls noch mit Hinweis auf die eventuellen Folgesachen. Es soll auch eine genaue Bezeichnung des beauftragten Rechtsanwalts erfolgen und nicht die Personenmehrheit einer Kanzlei.[307] Die für ein Ehescheidungsverfahren unterzeichnete Vollmacht gilt auch für eventuell zu verfolgende Folgesachen. Wird das allerdings nicht gewünscht, bedarf es einer expliziten Beschränkung auf die Scheidung oder auf einzelne Folgesachen.[308]

 

Rz. 391

§ 137 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG legt fest, was Folgesachen in einem Scheidungsverfahren sind.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um:

Versorgungsausgleichssachen,
Unterhaltssachen bezüglich der Ehegatten untereinander oder eines Ehegatten zu dem gemeinsamen Kind,
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
Güterrechtssachen,
Kindschaftssachen.

Diese Aufzählung ist enumerativ,[309] also abschließend. Andere Angelegenheiten als die aufgezählten gelten nicht als Folgesachen. Das hat Folgen für die Frage des Verbundes bzw. die Verbundfähigkeit der Rechtssache.

 

Rz. 392

Die für das Tätigwerden in einem Ehescheidungsverfahren ausgestellte Vollmacht gilt also beispielsweise auch für die Geltendmachung von Ehegatten- oder Kindesunterhalt oder Aufteilung von Haushaltsgegenständen, wenn und soweit diese Ansprüche im Verbund als Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 oder Abs. 3 FamFG geltend gemacht werden. Der Unterzeichnung einer weiteren Vollmacht bedarf es nicht.

 

Rz. 393

Der Begriff der Güterrechtssachen ist im Rahmen des § 137 FamFG eng auszulegen, anders als bei Anwendung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Unter den Begriff der Güterrechtssachen fallen nur Ansprüche, die im direkten Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich oder der Auseinandersetzung des Gesamtgutes bei der Gütergemeinschaft stehen.[310] Nicht zu den Folgesachen zählen alle anderen Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten, wie beispielsweise ein Gesamtschuldnerausgleich oder die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.[311] Wenn Ehegatten beispielsweise gemeinsam eine Zahnarztpraxis haben, die auf der Basis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, zählen eventuelle Zahlungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft stehen, nicht zu den Folgesachen der Scheidungssache. Sie fallen also nicht nur nicht in den Verbund, sondern die für die Scheidungssache erteilte Vollmacht erstreckt sich auch nicht automatisch auf die Verfolgung dieser Ansprüche.

 

Rz. 394

 

Hinweis

Die anwaltliche Bevollmächtigung in Scheidungssachen erstreckt sich automatisch auch auf die Folgesachen.

Welche Angelegenheiten Folgesachen sind, ist enumerativ im Gesetz geregelt. Nur diese Angelegenheiten können als Folgesachen in den Verbund fallen.

 

Rz. 395

Muster 4.11: Verfahrensvollmacht für Ehesachen

 

Muster 4.11: Verfahrensvollmacht für Ehesachen

Verfahrensvollmacht

Hiermit bevollmächtige ich, _________________________, Frau Rechtsanwältin/Herrn Rechtsanwalt _________________________ zur rechtlichen Vertretung in folgender Angelegenheit:

Scheidung der Ehe

Aufhebung der Ehe

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe.

Von einer Bevollmächtigung der Frau Rechtsanwältin/des Herrn Rechtsanwalt _________________________ in der Folgesache _________________________ sehe ich ausdrücklich ab.

Unterschrift

[307] FormB FA-FamR/Friederici, Kap. 1 Rn 121.
[308] SBW/Rehme, § 114 FamFG Rn 19.
[309] SBW/Schröder, § 137 FamFG Rn 3.
[310] Prütting/Helms/Helms, § 137 FamFG Rn 37, 39.
[311] Prütting/Helms/Helms, § 137 FAmFG Rn 39.

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