Rz. 63

Die Ehegatten schulden einander gemäß § 1360 BGB Unterhalt. Sie sind sich gemäß § 1360 Abs. 1 S. 1 BGB gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen, die Familie angemessen zu ­unterhalten. Nach Trennung wandelt sich der Familienunterhaltsanspruch in einen Trennungsunterhaltsanspruch gemäß § 1361 Abs. 1 BGB. Anders als der Trennungsunterhaltsanspruch ist der Anspruch auf Familienunterhalt aber grundsätzlich nicht auf Zahlung einer Geldrente gerichtet. Der Unterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs.[71] Trotzdem gibt es Fälle, in denen sich der Anspruch auf Zahlung einer Geldrente richtet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ehegatte pflegebedürftig wird und hierdurch ein existenznotwendiger Bedarf entsteht. Der Bedarf kann dann wie im Rahmen des Elternunterhalts bemessen werden.[72]

 

Rz. 64

Der Familienunterhaltsanspruch spielt eine Rolle bei der Berechnung von Volljährigen- und Elternunterhalt. Denn in diesen Fällen sind sowohl der Familienunterhaltsanspruch als auch der Taschengeldanspruch Teil des Einkommens der wiederverheirateten Eltern bzw. des Kindes. Der Familienunterhalt kann aber auch dazu führen, dass sich das Einkommen vermindert, wenn der Pflichtige auch zur Zahlung von Familienunterhalt verpflichtet ist.

 

Rz. 65

Bei der Berechnung des Familienunterhaltsanspruchs ist zu beachten, dass zwar einerseits sämtliches Einkommen unterhaltsrechtlich relevant, also einzusetzen ist, aber andererseits auch jede Verbindlichkeit unabhängig von dem Zeitpunkt des Entstehens oder vernünftigen Verhaltens abzuziehen ist.[73] Ein Erwerbstätigenbonus wird nicht abgezogen, da der Halbteilungsgrundsatz gilt.[74]

 

Rz. 66

Streiten sich Ehegatten während bestehender Ehe um Familienunterhalt, handelt es sich, soweit es um einen isolierten Anspruch geht, der nicht als Vorfrage im Rahmen eines anderen Rechtsstreits geprüft wird, um eine Unterhaltssache im Sinne des § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und damit eine Familienstreitsache im Sinne des § 113 FamFG. Es kommen die Regelungen der ZPO zur Anwendung, soweit nicht die spezielleren Normen der §§ 231 ff. FamFG einschlägig sind. Zuständig ist das Familiengericht.

[71] BGH, Urt. v. 16.3.2016 – XII ZR 148/14, jurionRS 2016, 13911.
[72] BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14, openJur 2016, 7077.
[73] FamRMandat-Unterhaltsrecht/Horndasch, § 3 Rn 106.
[74] PWW/Kleffmann, § 1360a BGB Rn 4.

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