Rz. 9

Alle anderen Voraussetzungen, die das BGB normiert, etwa auch das Vorliegen einer persönlichen Erklärung nach § 1311 BGB, also das Verbot der Stellvertretung während der Eheschließung, bei Ausländern das Vorliegen eines Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 BGB oder die Geschäftsfähigkeit der zukünftigen Ehegatten nach § 1304 BGB, haben im Falle der Nichtbeachtung oder des Verstoßes führen zur Aufhebbarkeit der Ehe. Die Ehe ist in diesen Fällen nicht automatisch unwirksam, sondern muss hierzu erst durch Aufhebung im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens vor dem Familiengericht erklärt werden.

 

Rz. 10

Selbst ein Verstoß gegen die Eheverbote der §§ 1306 ff. BGB, wie etwa die Doppelehe, führt nicht zur Nichtigkeit der Ehe. Die Ehe ist seit Neuregelung der Eheverbote "nur" noch aufhebbar. Bis 1998 war das anders. Damals war es möglich, dass im Falle eines Eheverbotes sowohl von den Ehegatten als auch von der Staatsanwaltschaft auf Nichtigkeitserklärung geklagt werden konnte.[12] Grund hierfür ist der Schutz des arglosen Ehegatten durch Unterhalts-, Versorgungsausgleichs- oder und Zugewinnausgleichsansprüche.

 

Rz. 11

Die Regelung der Eheverbote als Aufhebungsgründe hat zwangsläufig auch zur Folge, dass ein Geschäftsunfähiger eine wirksame Ehe schließen kann. Anders als bei einer Nichtehe kann der Geschäftsunfähige gegebenenfalls Unterhaltsansprüche geltend machen. Gesellschaftspolitisch relevant wird die Frage derzeit im Zusammenhang mit den sogenannten "Kinderehen". Das Bundeskabinett hat am 5.4.2017 einen Gesetzesentwurf zur "Bekämpfung von Kinderehen" beschlossen. Auslöser für diese Debatte ist die Anzahl von minderjährigen Flüchtlingen, die nach ausländischem Recht verheiratet sind.[13] Rein formal liegt ein Verstoß gegen den ordre public vor. Doch hätte die Nichtigkeit der Ehe zur Folge, dass der minderjährige Ehegatte keine Unterhaltsansprüche gegen den anderen, im Zweifel älteren Ehepartner, hätte. Wendet man § 1314 BGB i.V.m. § 1304 BGB an, kommt man zur Aufhebbarkeit der Ehe.

 

Rz. 12

Diese Aspekte dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Eheschließung trotzdem an dem Vorliegen eines Eheverbotes scheitern kann. Nämlich dann, wenn der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigert, § 1310 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Standesbeamte hat von Gesetzes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Personenstandsgesetz melden die Eheschließenden mündlich oder schriftlich beim örtlich zuständigen Standesamt an, die Ehe schließen zu wollen. Gemäß § 12 Abs. 2 Personenstandsgesetz haben die Partner bei Anmeldung folgende Daten durch öffentliche Urkunden nachzuweisen:

ihren Personenstand (Familienbuch, Abstammungsurkunde),
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
ihre Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung derselben,
bei Auslandsbezug ein Ehefähigkeitszeugnis.
[12] BGH, Urt. v. 17.1.2001 – XII ZR 266/98, bundesgerichtshof.de, openJur 2010, 6982, NJW 2001, 2394, FamRZ 2001, 685.
[13] Beck-aktuell.Nachrichten.

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