Rz. 531

Ist der Antragsteller säumig, ist eine Versäumnisentscheidung gegen ihn dahingehend zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt, § 130 Abs. 1 FamFG. Eine Säumnis ist anzunehmen, wenn der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Ladung nach Aufruf zur Sache am richtigen Ort und in richtiger Art und Weise nicht zu dem festgesetzten Termin erscheint und verhandelt.[437] Im Gegensatz zu dem Fall des § 128 Abs. 4 FamFG (Ausbleiben eines Ehegatten bei persönlicher Anhörung), geht es im Falle der Säumnis nicht um das bloße Ausbleiben, sondern darum, dass der Scheidungsantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gestellt, also nicht verhandelt wird. Das kann der Fall sein, wenn der Antragsteller im Termin nicht anwaltlich vertreten ist, folglich keinen wirksamen Scheidungsantrag stellen kann. Der Antrag gilt dann als zurückgenommen.

 

Rz. 532

Gegen den Beschluss, dass der Scheidungsantrag wegen Säumnis des Antragstellers als zurückgenommen gilt, kann Einspruch eingelegt werden, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 338 ff. ZPO. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisbeschlusses, § 339 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 533

Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner ist hingegen nicht möglich, § 130 Abs. 2 FamFG. Stellt der Antragsgegner keinen Gegenantrag, erwidert auf den Scheidungsantrag nicht schriftlich und erscheint auch nicht zum Termin, kann anders als im normalen Zivilverfahren keine Entscheidung nach Aktenlage ergehen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist zu vertagen. Grund hierfür ist, dass der Antragsgegner keinen Antrag zu stellen verpflichtet ist, es also unter Umständen lediglich um sein persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung zwecks Anhörung geht. Auf Letztere kann aber, wie oben bereits dargestellt, nicht ohne weiteres verzichtet werden, sondern nur in Ausnahmefällen. Das Gericht hat dann im Falle der Säumnis des Antragsgegners die Möglichkeit die für Zeugen geltenden Zwangsmittel anzuwenden.

 

Rz. 534

 

Hinweis

Ist der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer die betreffende Ehe geschieden wird, säumig, ergeht eine Säumnisentscheidung durch das Gericht, wonach der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt.

Gegen den Säumnisbeschluss, dass der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Einspruch eingelegt werden.

Ist der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer die Ehe geschieden werden soll, säumig, ist es dem Gericht verwehrt, eine Säumnisentscheidung nach Aktenlage (wie im normalen Zivilprozess) zu erlassen. Der Termin ist dann zu vertagen und unter Umständen ist auf die Zwangsmittel gegen den säumigen Beteiligten (Vorführung, Zwangsgeld) zurückzugreifen.

[437] Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 330 ZPO Rn 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge